Arbeitnehmer, deren Urlaub vor einem Streik bewilligt wurde, haben Anspruch auf Urlaubsentgelt auch während der Streiktage, die in die Zeit des Urlaubs fallen. Der Urlaub wird nicht dadurch unterbrochen, dass während des bewilligten Urlaubs der Betrieb bestreikt wird.[1] Arbeitnehmer, die sich zur Zeit des Arbeitskampfs im Urlaub befinden, haben auch Anspruch auf Feiertagslohnzahlung, auch wenn diese Zahlung für die nicht im Urlaub befindlichen Arbeitnehmer infolge einer Aussperrung entfällt.[2] Kein Anspruch auf Feiertagsbezahlung im Arbeitskampf besteht jedoch, wenn Feiertage unmittelbar vor dem Urlaub liegen oder sich unmittelbar an den Urlaub anschließen und der Betrieb bestreikt wird.[3]

Während eines Streiks können Urlaubsanträge von streikenden Arbeitnehmern nur wirksam gestellt werden, wenn der Arbeitnehmer sich zumindest vorübergehend zur Wiederaufnahme der Arbeit bereit erklärt.[4]

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