Bestreikte Arbeitgeber können vor dem zuständigen Arbeitsgericht einen Antrag auf Unterlassung von Streikmaßnahmen stellen. Handelt es sich um ein Unternehmen mit bundesweiten Betrieben, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Es kommt für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nicht darauf an, von wo die Streikeinsätze (einheitlich) gesteuert werden.[1] Über die Frage der örtlichen Zuständigkeit entscheidet das Gericht durch Beschluss, dieser ist gem. § 48 Abs. 1 Nr. ArbGG nicht angreifbar.[2]

[1] ArbG Kiel, Beschluss v. 15.3.2011, 5 Ga 2 a/11; vgl. auch LAG Nürnberg, Urteil v. 30.9.2010, 5 Ta 135/10; Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Arbeitsrecht zur Änderung der arbeitsrechtlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Arbeitskampfsachen, NZA Aktuell, 3/2008 VII.

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