An die Eignung der Arbeits- und Berufskleidung werden regelmäßig nur geringe Anforderungen gestellt. Sie müssen im erforderlichen Maße sauber und geeignet sein. Die Beschäftigten haben insbesondere bei der Arbeitskleidung einen gewissen Spielraum, welche Kleidung sie anziehen. Bei der Berufskleidung sind Vorgaben des Arbeitgebers zulässig, aber auch hier besteht ein gewisser Spielraum der Beschäftigten.
Die Einführung einer einheitlichen Arbeitskleidung verletzt nicht das durch § 75 Abs. 2 BetrVG im Rahmen der Betriebsverfassung besonders geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beschäftigten. Die angestrebte Einführung einheitlicher Arbeitskleidung mit Firmenemblem zur Verbesserung des äußeren Erscheinungsbilds des Unternehmens ist ein geeigneter Grund. Eine Ausnahme besteht, wenn die konkret zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung ungeeignet wäre oder die Würde der Beschäftigten in irgendeiner Weise beeinträchtigen würde.
Eine für alle Beschäftigten eines Arbeitgebers einheitliche Regelung der Dienstkleidung ist sachgerecht, damit eine unterschiedliche Behandlung der Beamten und Beschäftigten eines Arbeitgebers vermieden und zudem eine einheitliche und damit überschaubare Kleiderregelung in der Verwaltung/im Betrieb getroffen wird. Bei Arbeitgebern, die keine Beamten beschäftigen, wie etwa die Sparkassen und Versorgungsbetriebe, ist regelmäßig keine Dienstkleidung zu tragen. Zu beachten ist, dass die "Bestimmungen über die Dienstkleidung der Kraftwagenfahrer im Bundesdienst vom 15.6.1973" und die "Bestimmungen über die Dienstkleidung der Amtsgehilfen/Amtsgehilfinnen im Bundesdienst vom 15.6.1973/29.10.1976" durch Rundschreiben des BMI vom 26.8.1999 ersatzlos aufgehoben worden sind.
Besonders wichtig ist die Eignung der Schutzkleidung, die ausreichend vor Gefahren schützen muss. Die Beschäftigten sollen vor den mit ihrer Tätigkeit typischerweise verbundenen Gefahren geschützt werden. Einzelheiten hierzu können sich aus den Unfallverhütungsvorschriften ergeben. Nicht erforderlich ist eine Luxusausstattung.
Bei Beschädigung und Verschleiß der Schutzkleidung hat der Arbeitgeber diese unverzüglich zu ersetzen. Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, den Zustand der Schutzkleidung regelmäßig zu überprüfen.
In § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV) sind genaue Regelungen zur Bereitstellung und Benutzung enthalten, dieser lautet:
§ 2 Bereitstellung und Benutzung
(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die
- den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen,
- Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen,
- für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
- den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen.
(2) Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.
(3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt, muss der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.
(4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.
Nach § 3 PSA-Benutzungsverordnung ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden. Erforderlichenfalls hat er eine Schulung durchzuführen. Für jede persönliche Schutzausrüstung muss in verständlicher Form und Sprache das erforderliche Informationsmaterial den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden.
Hinsichtlich der Schutzkleidung ist zudem die GUV-Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (GUV-R 189) der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) zu beachten. Diese erläutert die PSA-Benutzungsverordnung sowie die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A 1) und findet Anwendung für die Auswahl und Benutzung von Schutzkleidung zum Schutz gegen mechanische Einwirkungen, also der Schutz vor bewegten Teilen, thermische Einwirkung (z. B. Kälte und Wärme), Nässe, Wind, Stäube, Gase, heiße Dämpfe, elektrische Energie, Flammen, Funken, feuerflüssige Massen, chemische Stoffe, Mikroo...