Die Kosten der Beschaffung der Arbeits- und Berufskleidung tragen grundsätzlich die Beschäftigten. Diese Kleidung ersetzt die sonst von den Beschäftigten während der Arbeitszeit zu tragende Bekleidung, sodass den Beschäftigten durch das Tragen der Arbeits- oder Berufskleidung keine zusätzlichen Kosten entstehen. Sie haben auch die Reinigungskosten zu tragen. Die Beschäftigten in Entsorgungsbetrieben bekommen allerdings gemäß § 3.1 Abs. 3 Nr. 3 TVöD-E ebenso wie Beschäftigte des Bundes, die an Manövern und Übungen teilnehmen, die Arbeitskleidung vom Arbeitgeber gestellt, gereinigt und instand gesetzt.
Die Betriebspartner können in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, durch die "zur Verbesserung des äußeren Erscheinungsbilds und Images" eine einheitliche Arbeitskleidung eingeführt wird, nicht regeln, dass die Beschäftigten einen Teil der Kosten (hier knapp 50 %) für die Gestellung der Arbeitskleidung zu tragen haben, da hierdurch die materiellen Arbeitsbedingungen ausschließlich zuungunsten der Beschäftigten gestaltet werden.
Hinsichtlich der Beschaffung der Dienstkleidung ist eine Kostenbeteiligung zulässig, wenn sich die Beschäftigten durch das Tragen der Dienstkleidung eigene Aufwendungen ersparen. Zulässig ist auch eine Beschränkung der Kostentragung durch den Arbeitgeber, wenn es dem Beschäftigten möglich ist, eine Erstausstattung der Dienstkleidung für den vom Arbeitgeber vorgesehenen Betrag zu erwerben.
Übernimmt der Arbeitgeber die Reinigung der Kleidung, kann eine Kostenbeteiligung des Beschäftigten vereinbart werden. Für den Umfang kommt es insbesondere darauf an, ob und in welchem Maße der Beschäftigte die Kleidung auch privat nutzt. Bei Schürzen und mit dem Logo des Arbeitgebers versehenen Kleidungsstücken ist eine private Nutzung nahezu ausgeschlossen, sodass der private Gebrauchswert bei null liegt. Eine Kostenbeteiligung kommt daher nicht in Betracht.
Die Kostenbeteiligung muss verhältnismäßig sein und darf den Beschäftigten nicht unbillig benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 307 Abs. 2 BGB). Entscheidend sind insbesondere die Vorteile, die die Beschäftigten aus der Überlassung sowie der Pflege und Ersatzbeschaffung der Arbeits- bzw. Berufskleidung haben. Im Allgemeinen ist es zulässig, dass der Arbeitgeber einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt der Beschäftigten einbehält (sog. Kittelgeld). Eine Einbehaltung ist aber unzulässig, wenn das Nettoentgelt unpfändbar ist, da gegenüber einer unpfändbaren Forderung nicht aufgerechnet werden darf (§ 394 BGB). Eine Umgehung des Aufrechnungsverbots durch die Vereinbarung einer sog. Verrechnungsabrede ist unzulässig. Die Pfändungsgrenzen ergeben sich aus § 850c ZPO.
Die Kosten der Reinigung und Unterhaltung der Dienstkleidung tragen die Beschäftigten, sofern keine anderslautenden Bestimmungen existieren.
Die Kosten der Schutzkleidung trägt der Arbeitgeber (§ 618 Abs. 1 BGB). Sie sind Teil der allgemeinen Betriebskosten. Durch die Aushändigung der Schutzkleidung an die Beschäftigten erfolgt kein Eigentumsübergang auf diese. Die Schutzkleidung verbleibt somit im Eigentum des Arbeitgebers, auch wenn sie für die Beschäftigten individuell angepasst wurde und nur von ihnen getragen wird. Der Arbeitgeber hat neben der Anschaffung auch die Kosten für die Ersatzbeschaffung, Unterhaltung sowie Funktionsprüfung zu tragen.
Der Arbeitgeber hat ferner die Kosten für die Reinigung der Schutzkleidung zu tragen. Selbst wenn die Beschäftigten die Schutzkleidung als Eigentümer erhalten haben, ist es regelmäßig unzulässig, ihnen die Reinigungskosten zu übertragen, insbesondere dann, wenn die Beschäftigten nur einen geringfügigen Gebrauchsvorteil erlangen.
Gemäß Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen. Die Kosten für die Reinigung der Schutzkleidung sind keine Aufwendungen im Interesse des Beschäftigten, sondern des Arbeitgebers.
Eine Vereinbarung, wonach Beschäftigte die Reinigungskosten für die Schutzkleidung zu tragen haben, dürfte eine unangemessene Benachteiligung des Beschäftigten darstellen und i. d. R. unwirksam sein. Ohne die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten für die durch Rechtsnormen gebotenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu tragen, wäre der Normzweck des § 618 Abs. 1 BGB nur unzureichend gewahrt. In vielen Fällen wäre nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wenn eine Absprache zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder Betriebsrat darüber möglich wäre, ob und wie sich die Beschäftigten an den Kosten beteiligen sollen.
Tipp
Es ist zulässig, eine Vereinbarung zu schließen, die eine Kostenb...