5.1 Leistungssatz
Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 149 SGB III
- für Arbeitslose, die mindestens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 % (erhöhter Leistungssatz),
- für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz)
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt § 153 SGB III). Das Leistungsentgelt ergibt sich aus dem Bruttoentgelt, das Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt haben (Bemessungsentgelt § 151 SGB III).
5.2 Bemessungszeitraum
Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (vgl. § 150 Abs. 1 SGB III).
Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben gem. § 150 Abs. 2 SGB III u. a. Zeiten außer Betracht, in denen der Arbeitslose Elterngeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter 3 Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war.
Der Bemessungsrahmen wird gem. § 150 Abs. 3 SGB III auf 2 Jahre erweitert, wenn
- der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
- es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
5.3 Bemessungsentgelt
Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt haben. Arbeitsentgelte, auf die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch besteht, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.
Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte, die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind. Auch Wertguthaben nach einer Vereinbarung nach § 7b SGB IV, die nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden, bleiben als Arbeitsentgelt außer Betracht.