7.1 Wirkung des Ruhens
Durch das Ruhen des Anspruchs nach §§ 156 ff. SGB III wird der Beginn der Arbeitslosengeldzahlungen für eine bestimmte Zeit (Ruhenszeit) hinausgeschoben. Die Dauer des Bezugs des Arbeitslosengeldes wird jedoch – anders als beim Eintritt einer Sperrzeit – nicht verkürzt. Zu beachten ist aber, dass sich das Ruhen faktisch wie eine Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs auswirkt, wenn der Arbeitslose vor Ausschöpfung des vollen Arbeitslosengeldanspruchs wieder auf Dauer eine neue Arbeitsstelle findet.
7.2 Ruhen bei anderen Sozialleistungen (§ 156 SGB III)
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
- Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
- Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
- Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
- Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Ist dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt und kann das Restleistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwertet werden, hat die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die der Arbeitslose wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens i. H. v. 65 % des Bemessungsentgelts bezieht.
7.3 Ruhen bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung (§ 157 SGB III)
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn der Arbeitslose
Diese Regelung schließt den Bezug von Doppelleistungen aus. Es soll keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, solange kein Lohnausfall vorliegt. Dies betrifft nicht nur den Erhalt bzw. den Anspruch auf Arbeitsentgelt, sondern auch die vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses evtl. geschuldete Urlaubsabgeltung.
Werden Urlaubsansprüche abgegolten, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 2 SGB III für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Gesetzgeber betrachtet die Urlaubsabgeltung nicht als Entschädigung für den während des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgten Erholungsurlaub, sondern als eine Form von Arbeitsentgelt für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und hält es deshalb für nicht gerechtfertigt, dass der Arbeitslose neben dem Arbeitsentgelt zusätzlich eine Lohnersatzleistung bezieht.
Mit § 157 Abs. 3 SGB III wird sichergestellt, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt mit Arbeitslosengeld auch dann bestreiten kann, wenn seine Ansprüche auf Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung nicht erfüllt werden und er diese Leistungen tatsächlich nicht erhält. Das Arbeitslosengeld wird in diesen Fällen auch für den Ruhenszeitraum geleistet. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber geht nach § 115 SGB X bis zur Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Agentur für Arbeit über. Hat der Arbeitgeber trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen gezahlt, hat dieser das Arbeitslosengeld insoweit zu erstatten. Damit erreicht der Gesetzgeber, dass dem Arbeitslosen bei derartigen Sachverhalten keine Doppelversorgung verbleibt.
7.4 Ruhen bei Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III)
7.4.1 Sinn und Zweck der Ruhensregelung
Entlassungsentschädigungen sind nach § 158 Abs. 1 SGB III alle Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die ein Arbeitnehmer unabhängig wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält oder zu beanspruchen hat. Die Entlassungsentschädigung unterscheidet sich vom Arbeitsentgelt dadurch, dass sie nicht als Gegenleistung für eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht wird.
Wird ein Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, so zielt der § 158 SGB III darauf ab, einen Doppelbezug von Arbeitslosengeld einerseits und einer Entlassungsentschädigungen, wie z. B. Abfindungen, andererseits zu vermeiden. Der Gesetzgeber vermutet in diesen Fällen unwiderlegbar, dass ein Teil der Abfindung immer auch eine verdeckte Entgeltzahlung für die vorgezogene Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthält. Insoweit erleidet der Arbeitslose durch die erhaltene Entlassungsentschädigung keinen Verdienstausfall, sodass er das Arbeitslosengeld als Lohnersatzleistung nicht benötigt.
Durch das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes hinausgeschoben. Die Anspruchsdauer wird hierdurch nicht gekürzt.
Die Ruhenswirkung nach § 158 SGB III kann gleichz...