Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt ein, wenn Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig Arbeitslosigkeit herbeiführen, indem sie
- selbst kündigen oder durch schlüssiges Verhalten das Arbeitsverhältnis beenden,
- einen Aufhebungsvertrag schließen oder
- durch arbeitsvertragswidrigem Verhalten die Arbeitgeberkündigung herbeiführen.
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein "wichtiger Grund" für die Arbeitsaufgabe vorliegt.
Sperrzeitrelevant ist allein die Lösung des (sozialversicherungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses; die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nicht zu einer Sperrzeitprüfung.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Beschäftigungslosigkeit
Ein Arbeitnehmer war wegen Elternzeit von der Arbeit freigestellt. Er beendet nach Ablauf der Elternzeit das Arbeitsverhältnis und meldet sich anschließend arbeitslos. Eine Sperrzeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht zu prüfen.
1.1 Eigenkündigung
Die Sperrzeitregelung erfasst die ordentliche und die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers. Ob eine Kündigung fristgemäß oder fristlos erfolgte und ob sie rechtlich begründet ist oder nicht, ist für das Vorliegen eines Sperrzeitsachverhalts unerheblich. Die Umstände der Kündigung können allerdings für das Vorliegen eines wichtigen Grundes von Bedeutung sein.
Als Arbeitsaufgabe in diesem Sinne gilt auch die Beendigung einer Beschäftigung ohne ausdrückliche Kündigung unter Nichtanerkennung der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers bzw. bei Wegfall der Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers (schlüssiges Verhalten). In der Regel durch das Verlassen des Arbeitsplatzes.
Die Ablehnung einer Änderungskündigung des Arbeitgebers (verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zu neuen Bedingungen) oder die Nichtannahme eines Arbeitsangebots nach Auslaufen einer Befristung ist keine Eigenkündigung bzw. Lösung des Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. Sperrzeitrechts. In diesen Fällen tritt deshalb keine Sperrzeit ein.
1.2 Aufhebungsvertrag
Im Falle eines Aufhebungsvertrags liegt in jedem Fall ein Sperrzeitsachverhalt vor, weil die dadurch vereinbarte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers zustande kommen konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrag einer ansonsten drohenden rechtmäßigen Kündigung des Arbeitgebers zum gleichen Zeitpunkt zuvorkommen will. Dem Arbeitnehmer ist in diesen Fällen im Interesse der Versichertengemeinschaft grundsätzlich zuzumuten, eine Arbeitgeberkündigung abzuwarten. In bestimmten Fällen wird aber auch hier ein wichtiger Grund für die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit anerkannt.
1.3 Beteiligung an einer Arbeitgeberkündigung
Eine Beteiligung an der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses setzt grundsätzlich ein aktives Mitwirken des Arbeitnehmers voraus. Allein die Hinnahme einer Kündigung durch den Arbeitnehmer führt deshalb nicht zum Eintritt einer Sperrzeit.
Keine Sperrzeit bei Hinnahme einer rechtswidrigen Kündigung
Ein langjährig beschäftigter älterer Arbeitnehmer wird gekündigt, obwohl die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist. Eine Abfindung oder ähnliche Leistungen werden nicht gezahlt. Er nimmt die Kündigung hin und beantragt Arbeitslosengeld. Eine Sperrzeit tritt in diesem Fall nicht ein. Von dem Arbeitnehmer wird nicht verlangt, dass er (im Interesse der Versichertengemeinschaft) arbeitsrechtlich gegen die rechtswidrige Kündigung vorgeht.
Eine Beteiligung im Sinne des Sperrzeitrechts kann allerdings auch bei einer formalen Arbeitgeberkündigung vorliegen, wenn die Begleitumstände dieser Kündigung darauf schließen lassen, dass der Arbeitnehmer an der Auflösung der Beschäftigung mitgewirkt hat, in Wahrheit also ein verdeckter Aufhebungsvertrag vorliegt. Ein solcher Sachverhalt kann z. B. dann gegeben sein, wenn der Arbeitslose die Kündigung initiiert hat, z. B. den Arbeitgeber gebeten hat, ihn rechtmäßig zu kündigen.
1.3.1 Abwicklungsvertrag
Eine sperrzeitrelevante Beteiligung kann auch durch eine vorausgegangene Absprache oder durch eine nachträgliche Einigung in Form eines sog. Abwicklungsvertrags erfolgen. In derartigen Konstellationen wird beispielsweise eine Abfindung vereinbart, wenn dafür auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet wird. Das BSG hat ausdrücklich Folgendes klargestellt: Abwicklungsverträge, in denen ein Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers mit diesem innerhalb einer Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Vereinbarung über die Hinnahme der Kündigung trifft, stellen grundsätzlich einen sperrzeitrelevanten Sachverhalt dar. Eine Ausnahme gilt allenfalls bei einem gerichtlichen Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt als dem der ursprünglichen Kündigung herbeiführt. Dies gilt nach Auffassung des BSG allerdings wiederum dann nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Klage und Vergleich allein zum Zweck der Umgehung einer Sperrzeit angestrebt worden sind, d. h. diese Vorgehensweise zwis...