Einem arbeitsunfähigen Beschäftigten kann kein Urlaub erteilt werden[1]; der Beschäftigte ist bereits aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nicht zur Arbeit verpflichtet. Sofern aber Beschäftigte während eines genehmigten und ggf. bereits angetretenen Erholungsurlaubs erkranken, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BurlG). Ein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub setzt ein ärztliches Attest voraus. Eine Frist für die Vorlage ist weder im BUrlG noch im TVöD TV-L geregelt.

Hinzuweisen ist aber darauf, dass auch den sich im Urlaub befindlichen und erkrankten Beschäftigten stets die Anzeige- und Nachweispflichten (Feststellungspflichten) nach § 5 EFZG (siehe unter Punkt 9 und 10) treffen.

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