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Arbeitsunfähigkeit / 16.1 Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

Antje Teichert
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Der Beschäftigte ist natürlich berechtigt, für die gesamte Dauer der Krankschreibung der Arbeit fernzubleiben. Eine vorzeitige Arbeitsaufnahme setzt immer die Freiwilligkeit und das Einverständnis des Beschäftigten voraus. Es kommt aber immer wieder zu Fällen, in denen erkrankte Beschäftigte vor Ablauf der Krankschreibung von sich aus die Arbeit wieder aufnehmen möchte. Beispielsweise weil der Beschäftigte schneller, als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung prognostiziert, wieder gesund ist oder weil der Grund der Krankschreibung die Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Vielfach wird angenommen, dass die Beschäftigten in diesen Fällen weder unfall- noch krankenversichert sind. Oft verweigern Arbeitgeber deshalb die vorzeitige Wiederaufnahme der Arbeit. Stattdessen wird der Beschäftigte aufgefordert, zum Arzt zu gehen und sich "gesundschreiben" zu lassen. Dabei wird verkannt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot beinhaltet. Vielmehr bescheinigt der Arzt nur die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass dieser Zeitraum auch tatsächlich voll ausgeschöpft werden muss.

Von Bedeutung ist hierbei, dass keine versicherungsrechtlichen Nachteile bei einem Arbeitsunfall eintreten. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst für den Beschäftigten sämtliche Tätigkeiten, die Bestandteil des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsverhältnisses sind oder den Interessen des Arbeitgebers dienen. Deshalb besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn ein Beschäftigter trotz Krankschreibung seine Arbeit vorzeitig wieder aufnimmt. Auch wenn sich dann der Gesundheitszustand wieder verschlechtern sollte, bleibt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ebenso wie in der Krankenversicherung erhalten.

Der Versicherungs...

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