Gesetzlich Versicherte erhalten Krankengeld wegen derselben Krankheit längstens für 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an (§ 48 Abs. 1 SGB V). Fällt der Anspruch auf Krankengeld nach dieser Zeit weg, wird dies "Aussteuerung" genannt. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten zum Ende des Krankengeldbezugs mit dem Meldegrund 30 abmelden[1].

[1] Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt vom 12.3.2013

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