Der Anspruch auf eine Ausgleichszulage gemäß § 56 BAT BAT setzt voraus, dass der Unfall des Angestellten in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlitten wurde. Der Begrinn des Arbeitsunfalls (vgl. auch Arbeitsunfall/Haftung i.S.d. § 56 BAT entspricht dem Begriff des Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das gesetzliche Unfallversicherungsrecht definiert den Arbeitsunfall in § 8 Abs. 1 SGB VII als einen "Unfall von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den § § 2, § 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit". Aus dem Verweis auf die §§ 2, 3 oder 6 SGB VII ergibt sich, dass der Arbeitsunfall in engem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen muss. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse.
Weiterhin ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII für den Eintritt des Arbeitsunfalls als Versicherungsfall Voraussetzung, dass der Unfall einen Gesundheitsschaden zur Folge hat. Gesundheitsschäden sind jede physische oder psychische Beeinträchtigung. Gemäß § 8 Abs. 3 SGB VII sind dem Gesundheitsschaden die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels (z.B. Prothese, Zahnersatz) gleichgestellt.
Auch ist erforderlich, dass zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall sowie zwischen dem Unfall und dem Körperschaden jeweils eine kausale Verknüpfung besteht. Dabei kommt es auf den Grad der Leistungsminderung nicht an. Mit dieser Kausalprüfung werden Unfälle, die dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind, vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Kausalität zwischen den unfallbedingten Verletzungsfolgen und der tätigkeitsbezogenen Leistungsminderung ist vom Angestellten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Ein Arbeitsunfall im Sinn des § 56 Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit BAT kann auch ein Unfall auf dem Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz (sog. Wegeunfall) oder ein Unfall beim Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern von Arbeitsgeräten oder Schutzausrüstungen bzw. bei deren Erstbeschaffung (sog. Arbeitsgeräteunfall) sein. Dies entspricht insoweit auch dem Begriff des Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII.
Bei der Prüfung eines Wegeunfalls kommt es auf das Verkehrsmittel, das der Versicherte für den Weg von der Wohnung zum Tätigkeitsort benutzt, nicht an. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind damit auch Unfälle mit dem eigenen Auto geschützt. Dabei ist es für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz grundsätzlich unerheblich, ob der Versicherte den Unfall verschuldet hat. Insbesondere sind hiervon jedoch Unfälle grundsätzlich ausgenommen, die durch Trunkenheit verursacht sind.
In der gesetzlichen Unfallversicherung wird vom Wegeunfall der Unfall auf einem Betriebsweg, d.h. auf einem Weg, der im Rahmen der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird (sog. Betriebswegeunfall) unterschieden. Der Betriebswegeunfall ist ein Arbeitsunfall im Sinn des § 8 Abs. 1 SGB VII.