Das Schadensereignis muss ein Versicherungsfall im Sinn der §§ 7 ff. SGB VII, insbesondere also ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit sein (vgl. auch zum Begriff "Arbeitsunfall und Berufskrankheit" Arbeitsunfall und Berufskrankheit/Ausgleichszulage (§ 56 BAT).
2.1 Arbeitsunfall
Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch einen gesetzlichen Unfallversicherungsträger gemäß § 8 SGB VII setzt voraus, dass zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall (sog. haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen dem Unfall und dem Körperschaden (sog. haftungsausfüllende Kausalität) ein innerer Zusammenhang besteht.
2.2 Haftungsbegründende Kausalität
Die haftungsbegründende Kausalität liegt immer dann vor, wenn der Unfall im Wesentlichen in Folge der Berufstätigkeit eintritt, wobei es sich nicht um betriebstypische Gefahren zu handeln braucht. Versichert sind alle Tätigkeiten, die vom Standpunkt des Versicherten dem Arbeitgeber objektiv dienlich sein können.
Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit fehlt bei sog. eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten. Das sind solche, die im eigenen Interesse des Versicherten liegen und bei denen kein betriebsdienlicher Zweck gegeben ist. Die Einnahme von Mahlzeiten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem privaten Bereich zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie auf der Betriebsstätte und während der Arbeitszeit durchgeführt wird.
Sofern der Angestellte beim Stolpern auf der Treppe im Dienstgebäude auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme ist, steht er unter Unfallversicherungsschutz. Hingegen ist er während der Nahrungsaufnahme grundsätzlich nicht unfallversichert.
Zur eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zählt auch die Beschaffung der Lohnsteuerkarte außerhalb der Arbeitszeit.
Kein Unfallversicherungsschutz besteht normalerweise, wenn Angestellte in Streit geraten und es dabei zu einem Unfall kommt. Ist der Streit allerdings unmittelbar aus der versicherten Tätigkeit entstanden, so ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich Unfallversicherungsschutz gegeben.
Die Teilnahme an Betriebsausflügen, Betriebsjubiläen und sonstigen Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern) wird in aller Regel als betriebliche und damit unfallversicherte Tätigkeit anerkannt, sofern sie den Zweck haben, die Verbundenheit und das Vertrauensverhältnis zwischen der Leitung und der Belegschaft zu fördern. Die Pflege der Verbundenheit der Angestellten untereinander genügt nicht. Für den Unfallversicherungsschutz ist maßgebend, dass diese Betriebsveranstaltungen vom Willen und der Autorität der Unternehmensleitung getragen werden. Die Leitung kann bei Billigung solcher Veranstaltungen auch eine andere Person oder den Personalrat mit der Durchführung beauftragen. Grundsätzlich muss dabei eine Teilnahmemöglichkeit, nicht aber Teilnahmepflicht, für alle Angestellten bestehen. Bei organisatorisch unterteilten Betrieben gilt Gleiches auch für Abteilungsveranstaltungen.
Kein Unfallversicherungsschutz besteht bei kurzer Arbeitsbefreiung und bei Überlassung eines Betriebsraums für ein Arbeitnehmer-Jubiläum.
Die Tätigkeit des Personalrats wird in der Regel als betriebliche Tätigkeit angesehen. Sie steht somit unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Betriebssport ist dann versichert, wenn er dem Ausgleich für die betriebliche Belastung dient, mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet, im Wesentlichen auf die Betriebsangehörigen beschränkt ist, die Übungszeiten und die Dauer der Übungen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Organisation durch den Betrieb erfolgt. Von Betriebsangehörigen selbst organisierte Sportveranstaltungen sind daher selbst bei betrieblicher Duldung nicht versichert. Dies gilt auch beim wettkampfmäßigen Sport.
Hält sich der Angestellte aus betrieblichen Gründen außerhalb seines Beschäftigungs- oder Dienstorts auf ( Dienstreise), kommt es für die Anerkennung als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darauf an, ob der Unfall wesentlich mit dem dienstlich veranlassten Aufenthalt am fremden Ort im inneren Zusammenhang stand oder ob er schon dem privaten Bereich zuzurechnen war. Versichert ist daher beispielsweise der Kundenbesuch, der Weg von und zum Hotel sowie die Besprechungsteilnahme.
Der Unfallversicherungsschutz kann auch ausgeschlossen sein, wenn das Verhalten des Angestellten in so hohem Maße vernunftswidrig und gefährlich ist, dass mit dem Unfall mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (sog. selbstgeschaffene Gefahr).
Unfälle unter Einfluss von Alkohol können nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht als entschädigungspflichtige Unfälle angesehen werden, wenn sich in ihnen lediglich alkoholbedingte, nicht aber betriebsbedingte Risiken konkretisiert haben. An dem Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität für einen Arbeitsunfall fehlt es dann, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens davon auszugehen ist, dass ein nicht mehr unter Alkoho...