Gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII kann ein Arbeitsunfall auch ein Unfall auf dem Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz (sog. Wegeunfall; vgl. auch Arbeitsunfall und Berufskrankheit/Ausgleichszulage (§ 56 BAT)) oder ein Unfall beim Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern von Arbeitsgeräten oder Schutzausrüstungen bzw. bei deren Erstbeschaffung (sog. Arbeitsgeräteunfall; vgl. auch Arbeitsunfall und Berufskrankheit/Ausgleichszulage (§ 56 BAT)) sein.
Versichert ist bei dem Wegeunfall grundsätzlich der Weg zwischen dem Ort der versicherten Tätigkeit und dem häuslichen Wirkungskreis; innerhalb des häuslichen Wirkungsbereichs (Privatsphäre des Arbeitnehmers) besteht kein Versicherungsschutz. Der Weg beginnt an der Haustür und endet an der Tür der Dienststelle.
Unter Versicherungsschutz steht grundsätzlich nur der unmittelbare, direkte Weg zwischen dem häuslichen Bereich und dem Tätigkeitsort. Dieser Weg muss allerdings nicht mit dem kürzesten identisch sein, sondern als unmittelbarer Weg gilt auch ein etwas längerer, der verkehrsgünstiger und damit risikoärmer ist als der kürzeste Weg. Die Art der Fortbewegung ist ohne Belang. Der Rückweg teilt das rechtliche Schicksal des Hinwegs. Der zurückgelegte Weg muss in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen.
Trunkenheitsbedingte Wegeunfälle stehen dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn die Trunkenheit die alleinige relevante Ursache des Unfalls war. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte im normalen Zustand den Unfall hätte vermeiden können. Bei festgestellter absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) spricht der erste Anschein dafür, dass die Fahruntüchtigkeit allein wesentliche Unfallursache ist. Der Anschein ist widerlegbar. Bei relevanter Fahruntüchtigkeit (unter 1,1 Promille) wird geprüft, welche Bedingung wesentlich zum Unfall beigetragen hat.
Der Versicherungsschutz wird bei Umwegen unterbrochen, sofern die Wegstrecke nicht unbedeutend verlängert wird. Umwege des Angestellten, die vorgenommen werden, weil sein Kind wegen seiner oder seines Ehegatten beruflicher Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder wegen gebildeter Fahrgemeinschaften sind ausnahmsweise unfallversichert. Für eine unter Versicherungsschutz stehende Fahrgemeinschaft ist es nicht erforderlich, dass es sich bei den Mitfahrern um Versicherte handelt, die in demselben Betrieb tätig sind.
Unterbrechungen aus persönlichen Gründen (z. B. Einkäufe, Gaststättenbesuch) sind grundsätzlich nicht versichert, es sei denn, sie sind nur von geringfügiger Dauer und der öffentliche Verkehrsraum wird nicht verlassen.
Auf einem sog. Abweg besteht kein Unfallversicherungsschutz. Ein Abweg liegt vor, wenn der Weg zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte verlassen wird und in eine andere Richtung führt.
Unfälle, die sich auf dem Weg von dem Ort der Tätigkeit zu dem Geldinstitut ereignen, bei dem das Gehalts- oder Lohnkonto des Versicherten geführt wird, sind seit dem 1.1.1997 nicht mehr geschützt.