Klaus-Dieter Klapproth, Prof. Dr. Klaus Hock †
Mit der Einbeziehung des TVöD gilt auch § 2 TVöD, der für Arbeitsverträge Schriftform vorsieht. Hierbei handelt es sich um eine durch Gesetz vorgeschriebene Form im Sinne von § 126 BGB. Denn Gesetz i. S. d. BGB ist nach § 2 EGBGB jede Rechtsnorm. Hierunter fallen auch Bestimmungen im normativen Teil von Tarifverträgen, also auch § 2 TVöD (vgl. auch unten die Darlegungen unter Punkt 3).
Das bedeutet, dass der Arbeitsvertrag sowie auch etwaige Nebenabreden von beiden Arbeitsvertragsparteien eigenhändig zu unterzeichnen sind. Es genügt auch, wenn zwei gleichlautende Urkunden erstellt werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde eigenhändig unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen mangels beiderseitiger Tarifbindung die Anwendbarkeit des Tarifvertrags nur arbeitsvertraglich vereinbart ist. Denn diese Vereinbarung soll nur widerspiegeln, was tarifrechtlich gilt.
Der TVöD differenziert in § 2 zwischen Vereinbarungen über die Hauptrechte und Hauptpflichten (Abs. 1) und über Nebenabreden (Abs. 3). Dieser Abgrenzung kommt erhebliche praktische Bedeutung zu, weil das Schriftformerfordernis bezüglich Hauptrechten und Hauptpflichten in § 2 Abs. 1 TVöD/TV-L lediglich deklaratorischer Natur ist ("... wird schriftlich abgeschlossen ..."), d. h., dass insofern auch mündliche Vereinbarungen wirksam sind. Demhingegen ist die Schriftform hinsichtlich von Nebenabreden zwingend ("... nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden."), was zur Folge hat, dass mündliche Vereinbarungen über Nebenabreden grundsätzlich unwirksam sind. § 2 Abs. 3 TVöD will die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen des öffentlichen Dienstes sichern und verhindern, dass irreguläre, vom Normensystem abweichende Absprachen einer dienstaufsichtlichen Überprüfung verborgen bleiben (vgl. auch Abschnitt 3.2).
2.1 Vereinbarungen über die Hauptrechte und Hauptpflichten (§ 2 Abs. 1 TVöD)
Sie betreffen
die Arbeitsleistung
Hierzu gehören auch Vereinbarungen über den Arbeitsort sowie über den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung.
- die vertragliche Einbeziehung des TVöD
das Arbeitsentgelt
Hierzu gehört z. B. die Zusage eines höheren (übertariflichen) Entgelts, des Weiteren auch die Zusage von Schicht- und Wechselschichtzuschlägen.
eine etwaige Befristung
Jede Befristungsvereinbarung bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Anderenfalls gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet abgeschlossen.
2.2 Nebenabreden (§ 2 Abs. 3 TVöD)
Nebenabreden sind alle einzelvertraglichen Vereinbarungen, die tariflich vorgesehen oder zulässig sind, z. B.
- Pauschalierung von Stundenvergütungen und Zeitzuschlägen (§ 24 Abs. 6 TVöD)
- Verzicht auf Probezeit oder Abkürzung der Probezeit (§ 2 Abs. 4 TVöD)
- Vereinbarung einer Pauschvergütung
- Vereinbarung der Pflegesätze bei Gewährung von Diätverpflegung
- Regelung der Arbeitszeit bei Lehrkräften
Des Weiteren können Nebenabreden getroffen werden über zusätzliche Vereinbarungen, die jedoch nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, den TVöD oder zwingende Tarifvorschriften verstoßen dürfen, z. B.
- Vereinbarung einer außertariflichen Zulage
- Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten für den Fall vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis
- Gewährung von Fahrtkostenersatz
- Gewährung eines Verpflegungszuschusses; die Veröffentlichung von entsprechenden Richtlinien ersetzt die vorgeschriebene Schriftform nicht
- Gewährung von Trennungsentschädigung
- Pauschalierung von Schmutz- und Erschwerniszuschlägen
- Vereinbarung einer Zuschusszahlung zu den Beiträgen von Beschäftigten an einen Kranken- und Unterstützungsverein
- Gewährung eines Essenszuschusses
- Zahlung einer monatlichen Zulage, die zwar tariflich geregelt ist, jedoch einem Beschäftigten gewährt wird, der nicht zum tariflich festgelegten anspruchsberechtigten Personenkreis gehört
- unentgeltlicher Transport zu und von der Arbeitsstätte
- Zusage einer Lehrgangsteilnahme durch den Arbeitgeber
- Vereinbarung über die Nutzung eines Dienstwagens
- Vereinbarung über eine Dienstwohnung
Ein gesondertes Kündigungsrecht einer Nebenabrede ist in § 2 Abs. 3 TVöD vorgesehen. Dieses Kündigungsrecht muss jedoch – soweit nicht tariflich vorgesehen – eigens im Arbeitsvertrag oder der Nebenabrede vereinbart werden. Für eine derartige Kündigung haben die für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Fristen keine Bedeutung. Es empfiehlt sich jedoch, in Anlehnung an tarifliche Regelungen angemessene Fristen zu vereinbaren. Anderenfalls könnte die gesonderte Kündigungsmöglichkeit bei einer Inhaltskontrolle gem. § 308 Nr. 4 BGB i. V. m. § 307 Abs. 1 BGB als unangemessene Benachteiligung gewertet werden.