Klaus-Dieter Klapproth, Prof. Dr. Klaus Hock †
1 Einleitung
Der Arbeitsvertrag ist die Summe der Regeln, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Arbeitsverhältnis zugrunde legen wollen.
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden.
Der Hausmeister der Grundschule vereinbart mit A unbefristet die Übernahme der Reinigungsarbeiten gegen ein Entgelt von 350 EUR monatlich. Die beiden sind sich darüber einig, dass A wöchentlich 9 Stunden arbeiten soll.
Hier sind mündlich die Hauptleistungspflichten Geld gegen Arbeit vereinbart.
Im Übrigen gelten für dieses Arbeitsverhältnis die gesetzlichen Bestimmungen, also das BGB für die Frage der Erfüllung von Leistungen und für die Kündigungsfristen, das BUrlG für die Dauer des Erholungsurlaubs und das EFZG im Fall einer Krankheit des Arbeitnehmers. Ebenso gilt für die Vergütungshöhe der jeweilige Mindestlohn nach dem MiLoG.
Sollen auf ein Arbeitsverhältnis andere Bestimmungen, die nicht gesetzlich geregelt sind, angewendet werden, so muss dies konkret vereinbart werden.
Diese anderen Bestimmungen können aus Individualabreden bestehen oder die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag sein.
Auch ohne eine derartige ausdrückliche Vereinbarung kommt die Anwendung von Tarifverträgen infrage, wenn entweder ein Fall von Tarifbindung vorliegt oder der Gleichbehandlungsgrundsatz greift.
Bürgermeister B sagt dem Bewerber A nach Ende des Vorstellungsgesprächs: "Ich freue mich, Sie als unseren neuen Mitarbeiter begrüßen zu dürfen." Die Gemeinde ist nicht tarifgebunden, aber bei allen Arbeitsverhältnissen ist die Anwendung des TVöD vereinbart.
Das Arbeitsverhältnis von A regelt sich dann aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach TVöD. Das heißt, dass A 38,5 Stunden wöchentlich arbeiten muss und sein Entgelt sich nach der Entgeltgruppe richtet, die sich aufgrund der auszuübenden Tätigkeit bestimmt.
(Das Problem der fehlenden Personal-/Betriebsratsbeteiligung soll hier nicht erörtert werden.)
Die Gemeinde ist Mitglied des KAV und A zugleich Mitglied von ver.di.
Hier gilt § 4 TVG mit der Folge, dass alle Regelungen des TVöD unmittelbar und zwingend für dieses Arbeitsverhältnis gelten (Tarifbindung).
2 Schriftform nach § 2 TVöD
Mit der Einbeziehung des TVöD gilt auch § 2 TVöD, der für Arbeitsverträge Schriftform vorsieht. Hierbei handelt es sich um eine durch Gesetz vorgeschriebene Form im Sinne von § 126 BGB. Denn Gesetz i. S. d. BGB ist nach § 2 EGBGB jede Rechtsnorm. Hierunter fallen auch Bestimmungen im normativen Teil von Tarifverträgen, also auch § 2 TVöD (vgl. auch unten die Darlegungen unter Punkt 3).
Das bedeutet, dass der Arbeitsvertrag sowie auch etwaige Nebenabreden von beiden Arbeitsvertragsparteien eigenhändig zu unterzeichnen sind. Es genügt auch, wenn zwei gleichlautende Urkunden erstellt werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde eigenhändig unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen mangels beiderseitiger Tarifbindung die Anwendbarkeit des Tarifvertrags nur arbeitsvertraglich vereinbart ist. Denn diese Vereinbarung soll nur widerspiegeln, was tarifrechtlich gilt.
Der TVöD differenziert in § 2 zwischen Vereinbarungen über die Hauptrechte und Hauptpflichten (Abs. 1) und über Nebenabreden (Abs. 3). Dieser Abgrenzung kommt erhebliche praktische Bedeutung zu, weil das Schriftformerfordernis bezüglich Hauptrechten und Hauptpflichten in § 2 Abs. 1 TVöD/TV-L lediglich deklaratorischer Natur ist ("... wird schriftlich abgeschlossen ..."), d. h., dass insofern auch mündliche Vereinbarungen wirksam sind. Demhingegen ist die Schriftform hinsichtlich von Nebenabreden zwingend ("... nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden."), was zur Folge hat, dass mündliche Vereinbarungen über Nebenabreden grundsätzlich unwirksam sind. § 2 Abs. 3 TVöD will die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen des öffentlichen Dienstes sichern und verhindern, dass irreguläre, vom Normensystem abweichende Absprachen einer dienstaufsichtlichen Überprüfung verborgen bleiben (vgl. auch Abschnitt 3.2).
2.1 Vereinbarungen über die Hauptrechte und Hauptpflichten (§ 2 Abs. 1 TVöD)
Sie betreffen
die Arbeitsleistung
Hierzu gehören auch Vereinbarungen über den Arbeitsort sowie über den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung.
- die vertragliche Einbeziehung des TVöD
das Arbeitsentgelt
Hierzu gehört z. B. die Zusage eines höheren (übertariflichen) Entgelts, des Weiteren auch die Zusage von Schicht- und Wechselschichtzuschlägen.
eine etwaige Befristung
Jede Befristungsvereinbarung bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Anderenfalls gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet abgeschlossen.
2.2 Nebenabreden (§ 2 Abs. 3 TVöD)
Nebenabreden sind alle einzelvertraglichen Vereinbarungen, die tariflich vorgesehen oder zulässig sind, z. B.
- Pauschalierung von Stundenvergütungen und Zeitzuschlägen (§ 24 Abs. 6 TVöD)
- Verzicht auf Probezeit oder Abkürzung der Probezeit (§ 2 Abs. 4 TVöD)
- Vereinbarung einer Pauschvergütung
- Vereinbarung der Pflege...