BAG, Urteil v. 18.9.2018, 9 AZR 162/18
Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst und damit auch den ab dem 1.1.2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde.
Sachverhalt
Der Kläger war beim Beklagten als Fußbodenleger beschäftigt. Der zugrunde liegende Arbeitsvertrag, der am 1.9.2015 geschlossen worden war, enthielt u. a. die Bestimmung, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich. Hiernach endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15.8.2016; zudem verpflichtete sich der Beklagte u. a., das Arbeitsverhältnis bis zum 15.9.2016 ordnungsgemäß abzurechnen. Allerdings wies die vom Beklagten erstellte und dem Kläger am 6.10.2016 zugegangene Abrechnung für August 2016 keine Urlaubsabgeltung aus. In dem vom Kläger am 17.1.2017 anhängig gemachten Verfahren hat sich der Beklagte darauf berufen, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei verfallen, weil der Kläger ihn nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht habe.
Die Entscheidung
Die Klage hatte vor dem BAG Erfolg.
Das Gericht entschied, dass der Kläger nach § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf die Abgeltung von 19 Urlaubstagen mit 1.687,20 EUR brutto habe. Dieser Anspruch sei nicht verfallen, da der Kläger ihn nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen musste. Nach Auffassung des BAG verstoße die Ausschlussklausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sie nicht klar und verständlich sei, weil sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG den ab dem 1.1.2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausgenommen hatte. Insoweit könne die Klausel auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden (§ 306 BGB). § 3 Satz 1 MiLoG schränke weder seinem Wortlaut noch seinem Sinn und Zweck nach die Anwendung der §§ 306, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.
Anmerkung:
Das Urteil ist insbesondere auch für alle TVöD-Anwender, die nicht normativ, sondern kraft vertraglicher Inbezugnahme an den TVöD gebunden sind, von Bedeutung