Stefanie Hock, Stefan Seitz
2.1 Das Volumen der regelmäßigen Arbeitszeit, § 6 TVöD
2.1.1 Regelungen des TVöD unter Berücksichtigung der sich aus den aktuellen Tarifabschlüssen ergebenden Änderungen
Die tarifvertragliche regelmäßige Arbeitszeit nach dem TVöD beträgt für die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich im gesamten Tarifgebiet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD). Für die Beschäftigten der kommunalen Verwaltungen und Unternehmen beträgt die regelmäßige Arbeitszeit im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD).
Mit Inkrafttreten des TVöD blieb es für den Kommunalbereich zunächst bei dem bisherigen Arbeitszeitvolumen von 38,5 Stunden im Tarifgebiet West und 40 Stunden im Tarifgebiet Ost. Im Übrigen hatten die Tarifvertragsparteien mit Inkrafttreten des TVöD zum 1. Oktober 2005 für das Arbeitszeitvolumen eine Öffnung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD vereinbart. Hiernach konnte auf landesbezirklicher Ebene, also zwischen einem kommunalen Arbeitgeberverband und einem Landesbezirk der Gewerkschaft ver.di oder des dbb beamtenbund und tarifunion, eine Verlängerung auf bis zu 40 Stunden vereinbart werden. Von dieser Verlängerung des Arbeitszeitvolumens auf landesbezirklicher Ebene wurde in den Bereichen des KAV Hamburg, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Hessen Gebrauch gemacht.
Im Rahmen der ersten großen Tarifrunde 2008 wurde § 6 TVöD für die kommunalen Verwaltungen und Unternehmen grundlegend geändert. Die Tarifeinigung vom 31.3.2008 bestimmt, dass die regelmäßige Arbeitszeit für den kommunalen Bereich im Tarifgebiet West ab 1.7.2008 durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich beträgt. Für Altersteilzeitbeschäftigte verbleibt es bei den bisherigen Regelungen. Die Arbeitszeitregelung für das Tarifgebiet Ost (40 Stunden wöchentlich) wurde nicht geändert. Die Öffnungsklausel in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD wurde ersatzlos gestrichen. Im Hinblick auf die Tarifverträge, die auf der Grundlage dieser Öffnungsklausel bis zum 30.6.2008 abgeschlossen wurden, wurde vereinbart, dass diese an die Neuregelung in § 6 Abs. 1 TVöD angepasst werden.
Die Anpassungsregel betraf grundsätzlich auch die landesbezirklichen Arbeitszeittarifverträge für Niedersachsen und Baden-Württemberg, allerdings mit folgenden Ausnahmen: Die Regelungsinhalte der §§ 6, 7 Arbeitszeit-TV Niedersachsen bleiben aufrechterhalten. § 6 Arbeitszeit-TV Niedersachsen trifft dabei besondere Regelungen für Krankenhäuser, die einen Tarifvertrag nach dem TV ZUSI bzw. einen Notlagentarifvertrag abgeschlossen haben. § 7 Arbeitszeit-TV Niedersachsen legt fest, dass für bestimmte Bereiche unter dem gleichzeitigen befristeten Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen die Arbeitszeit erhöht werden kann.
Weitere Ausnahmen gibt es zum Arbeitszeit-TV Baden-Württemberg. Zwar musste auch § 4 Arbeitszeit-TV Baden-Württemberg, der die wöchentliche Arbeitszeit der Auszubildenden, Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten auf 38,5 Stunden festlegte, angepasst werden. Die Tarifvertragsparteien haben sich aber darauf verständigt, dass es zumindest für Auszubildende und Schülerinnen/Schüler in Krankenhäusern bei den bisherigen Regelungen, mithin bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich verbleiben soll. Schließlich wurde vereinbart, dass die Ausnahmeregelung für Arbeitgeber mit Beschäftigungssicherungsverträgen bis Ende Februar 2010 aufrechterhalten bleibt.
Die große Tarifeinigung vom 31.3.2008 sah im Übrigen Sonderregelungen für Krankenhäuser vor. Für den Erziehungsdienst haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, dass 2,5 Tage im Rahmen der (neuen) Gesamtarbeitszeit für Zwecke der Qualifizierung und Vorbereitung verwendet werden sollen.
Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine feste Stundenzahl arbeitsvertraglich vereinbart war, konnten zur Vermeidung etwaiger Entgelteinbußen, die durch die Arbeitszeiterhöhung möglich waren, bis zum 30.6.2008 einen Antrag auf Aufstockung ihrer Stundenzahl stellen. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Höhe des bisherigen Monatsentgelts nicht reduziert wird. Diese Regelung ist inzwischen nicht mehr relevant.
Hinsichtlich der Arbeitszeit von Cheffahrern ist § 6 TVöD m. W. ab 1.7.2008 ein Anhang angefügt worden, der die Arbeitszeit von Cheffahrern im Bereich der VKA regelt.
Im Jahr 2009 fanden keine Tarifverhandlungen zur Arbeitszeit statt. Und auch die Tarifeinigung vom 27.2.2010 sah keine weiteren Änderungen zur regelmäßigen Arbeitszeit vor. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten allerdings als Nachfolgeregelung zur ausgelaufenen Altersteilzeit besondere Regelungen für flexible Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte ("FALTER"), die einen flexiblen Eintritt in den Ruhestand sowie eine längere Teilhabe am Berufsleben ermöglichen sollen.
Derzeit besteht der TVöD in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 7 vom 1.4.2014, ohne weitere Änderungen bei der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD.
Die regelmäßige durchschnittliche Ar...