Stefanie Hock, Stefan Seitz
Der TVöD ermöglicht neben dem in den Absätzen 1 bis 5 des § 10 TVöD geregelten Arbeitszeitkonto die Einrichtung eines Langzeitkontos. Die Regelung hierzu in § 10 Abs. 6 TVöD lautet:
"Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und – bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen."
Ein Langzeitkonto kann hiernach individualvertraglich zwischen einem Beschäftigten und dem Arbeitgeber vereinbart werden. Regelungen in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung sind nicht erforderlich, sind nicht vorgesehen. Betriebs- oder Personalrat sind lediglich im Vorfeld der Individualvereinbarung zu beteiligen. Der TVöD wiederholt im Übrigen nur die ohnehin gesetzlich geregelte Verpflichtung zur Insolvenzsicherung für den Fall, dass ein Langzeitkonto eingerichtet wird. Diese Verpflichtung betrifft selbstverständlich nur diejenigen Betriebe, die insolvenzfähig sind. Dies sind nach § 12 Abs. 1 InsO nicht die Behörden des Bundes und der Kommunen.
Der sehr offenen Regelung zur Zulässigkeit eines Langzeitkontos liegt die Erwägung der Tarifvertragsparteien zugrunde, dass die Einrichtung eines Langzeitkontos für den Einzelfall zwar im Tarifvertrag ermöglicht werden soll. Kollektivrechtliche Regelungen für die Einrichtung eines Langzeitkontos hingegen haben die Tarifvertragsparteien nicht für erforderlich gehalten.
Mit der Möglichkeit zur Errichtung eines individualvertraglichen Langzeitkontos eröffnen die Tarifvertragsparteien auch im öffentlichen Dienst eine flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit im Hinblick auf einen längerfristigen Zeitausgleich. Das Langzeitkonto kann beispielsweise die Grundlage für den unterschiedlichen Arbeitsanfall im Jahresverlauf bieten, aber auch einen zeitweiligen oder vorzeitigen Ausstieg aus dem Berufsleben – wie beispielsweise eine Familienpause, ein Sabbatjahr oder einen früheren Eintritt in das Rentenalter – ermöglichen.
Hinsichtlich der möglichen Ausgestaltung eines Langzeitkontos soll auf Folgendes hingewiesen werden:
Zu regeln ist in jedem Fall der zeitliche Rahmen für das Ansammeln von Zeitguthaben sowie dessen zulässige Höhe, und zwar mit Blick auf das von dem jeweiligen Beschäftigten mit dem anzusparenden Zeitguthaben verfolgte Ziel. Geregelt werden muss ebenfalls, welche Zeiten auf das Langzeitkonto gestellt werden können. Das Zeitguthaben kann beispielsweise mit dem Zeitgegenwert von Zeitzuschlägen und anderen Zuschlägen aufgebaut werden. Auch Urlaubstage, die über den gesetzlich festgelegten Mindesturlaub nach dem BUrlG hinausgehen, können auf das Langzeitkonto ebenso gebucht werden, wie in den Zeitgegenwert umgewandelte Prämien wie beispielsweise die Jahressonderzahlung.