Nunmehr besteht für Männer und Frauen die gleiche Pausenregelung. Die Arbeitszeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Die Lage der Ruhepause muss im voraus festgelegt sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber exakt den Zeitpunkt der Pause fixieren muss. Vielmehr genügt es, dass zu Beginn der dienstplanmäßigen Arbeitszeit der Arbeitgeber (unter Mitbestimmung der Personalvertretung) einen zeitlichen Rahmen festlegt (sog. Pausenkorridor), innerhalb dessen der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zeitlich festgelegte Ruhepause in Anspruch nehmen kann. Dies geschieht je nach Sachlage in Absprache mit anderen Arbeitnehmern, so dass je nach Erfordernis eine Vertretung bestimmt wird.
13.3.1 Ruhepause im Nachtdienst
Die bisherige Praxis der Pausenregelung im Nachtdienst bestand darin, dass die Lage der Pause im Pflegebereich wie auch im ärztlichen Bereich den einzelnen Arbeitnehmern überlassen wurde, ohne hierfür irgendwelche feststehenden Zeiten festzulegen. Die Mitarbeiter fanden dann in der nächtlichen Ruhephase zwischen 23 Uhr und 4 Uhr im Regelfall 30 Minuten Zeit zur Regeneration. Sie verließen aber ihren Arbeitsplatz nie zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Ruhepause, wurden bei Klingelzeichen selbstverständlich tätig, wobei auch die "Ruhepause" vergütet wurde.
Rechtsprechung des BAG
Diese Praxis stand bislang im Gegensatz zur Rechtsprechung des BAG: Da eine gesetzliche Definition des Begriffs Pause fehlt, hat das BAG unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch Ruhepausen als im voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit definiert, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, es ihm hingegen freisteht, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will. Entscheidendes Kriterium für die Pause ist damit die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Dienstverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zum Dienst bereitzuhalten.
Das BAG hat eine Pause im folgenden Fall verneint: Eine Pausenregelung gab es für die Mitarbeiter der Station nicht. Sie hielten sich in der fraglichen Zeit gemeinsam in einem Bereitschaftsraum auf. Dort befanden sich ein Stationstelefon sowie eine Computeranlage mit Monitor, die der ständigen Sichtüberwachung der Patienten diente. Auch die akustische Überwachung von Beatmungs- und Infusionsgeräten fand vom Bereitschaftsraum aus statt. Das Krankenhaus machte geltend, die Pausenregelung sei den Pflegekräften selbst überlassen gewesen und hätte von ihnen auch getroffen werden können. Die Pflegekräfte könnten nacheinander ihre Pausen entweder zweimal 15 Minuten oder einmal 30 Minuten festlegen und durchführen. Die Frage sei auch von der Abteilungsschwester mit den Mitarbeitern der Intensivstation erörtert worden. Diese hätten es aber vorgezogen, ihre Pause nicht nacheinander und getrennt voneinander durchzuführen, sondern statt dessen in Kauf genommen, dass während der Pause einer oder mehrere von Ihnen abgerufen werden konnten.
Das BAG hat im folgenden Fall das Vorliegen einer Ruhepause bejaht: In einem Altenheim mit überwiegend pflegebedürftigen alten Menschen arbeiteten ständig zwei Nachtwachen, die auf Anweisung der Heimleitung ihre Pausen zwischen 23 Uhr und 3 Uhr abwechselnd nehmen sollten. Das Verlangen des Pflegers, die Pause zu bezahlen, lehnte der Arbeitgeber ab, weil der Pfleger während der Pause auf ein Klingelzeichen nicht zu reagieren brauche. Das BAG wies die Zahlungsklage ab. Zwar stehe während der Pause nur ein Pfleger für das gesamte Heim zur Verfügung. Dies sei möglicherweise ein Organisationsproblem des Heims, das gegebenenfalls von der Aufsichtsbehörde beanstandet werden kann. Der Kläger könne jedoch seine Pausen einhalten.
13.3.2 Pausenregelung
Allerdings erfordert der Charakter der Ruhepause nicht, dass der Arbeitnehmer berechtigt sein muss, den Betrieb verlassen zu können. So kann der Aufenthalt während der Ruhepause beispielsweise für ein eventuelles Eingreifen bei Notfällen auf den Betrieb beschränkt werden. Das Kriterium der Bewegungsfreiheit ist insoweit eingeschränkt. Nicht möglich erscheint es jedoch, den Arbeitnehmer anzuweisen, die Pause am Arbeitsplatz, z.B. der Pforte, zu nehmen.
Nach Auffassung des BAG hat der Arbeitgeber seine Pflicht, eine Ruhepause zu gewähren, erfüllt, wenn er eine Pausenregelung schafft, die es den Arbeitnehmern ermöglicht, die Ruhepause zu nehmen, wobei dies den Arbeitnehmern aber auch tatsächlich möglich sein muss.
Diese Rechtsprechung hat auch nach In-Kraft-Treten des neuen ArbZG nach wie vor Gültigkeit. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben zur Ruhepause dürfte viele K...