Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (§ 15 Abs. 7 BAT). Bei wechselnden Arbeitsstellen beginnt und endet die Arbeitszeit an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz. Zentraler Begriff ist sonach der Begriff der "Arbeitsstelle". Klar ist, dass der Weg zur Arbeitsstelle, die Wegezeit, sonach keine Arbeitsleistung darstellt. Darüber hinaus wird der Begriff der Arbeitsstelle in der Protokollnotiz zu Abs. 7 näher erläutert. Sie stellt fest, dass "Arbeitsstelle" nicht identisch ist mit dem Arbeitsplatz, sondern dass es sich um einen erweiterten räumlichen Begriff handelt. Diese Erweiterung wird durch Satz 2 auf den Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil begrenzt, in dem der Angestellte arbeitet, in dem sich also der Arbeitsplatz befindet. Konkret bedeutet dies, dass die Arbeitsstelle z.B. das Bürogebäude, das Stockwerk, in dem die Dienststelle oder ein Teil derselben untergebracht ist, das Dezernat, die Abteilung, die Werkstatt oder beim Krankenhaus die jeweilige Station sein kann. Die Arbeitszeit beginnt z.B. beim Betreten der Station im Krankenhaus und endet beim Verlassen. Soweit allerdings dem Arbeitnehmer aufgegeben ist, in einer bestimmten Dienstkleidung an der Arbeitsstelle zu erscheinen und sich an der Arbeitsstelle auch umzuziehen, ist die Zeit des Anziehens und Ausziehens der Dienstkleidung sowie die Wegezeit vom Umkleideraum zur Arbeitsstelle (z.B. Umkleideraum für die Pflegekraft im Krankenhaus liegt im Keller und die Arbeitsstelle ist die Station im 3. Stock) als Arbeitszeit zu bezahlen.
Die Protokollnotiz zur Erläuterung des Begriffes "Arbeitsstelle" ist durch den 66. Änderungstarifvertrag zum BAT mit Wirkung zum 1. April 1991 neu gefasst worden. Hintergrund der Änderung war eine viel zu weite Auslegung des Begriffs der Arbeitsstelle durch die Rechtsprechung des BAG. Danach war z.B. bei einem umfriedeten Klinikgelände das gesamte Klinikgelände Arbeitsstelle i.S.d. BAT.
Aufgrund dieser Rechtsprechung haben die Verwaltungen und Betriebe unterschiedlichste Regelungen zum Ausgleich der Wegzeit getroffen. Dessen Regelungen waren nun durch die Änderung der Protokollnotiz der Boden entzogen. Aufgrund dessen haben die Tarifvertragsparteien in einer Übergangsvorschrift vereinbart:
"Eine am 15. März 1991 bestehende örtliche/bezirkliche Regelung, die auf der bisherigen Rechtsprechung des BAG zu § 15 Abs. 7 BAT beruht und zusätzliche Geldleistungen oder zusätzliche Freizeit vorsieht, wird für die vom Geltungsbereich dieser Regelung erfassten Arbeitnehmergruppen durch das Inkrafttreten der Neufassung des Satzes 2 der Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT nicht berührt."
Bei diesen Regelungen kann es sich um Dienst- oder Betriebsvereinbarungen oder aber auch um einseitige Anordnungen des Arbeitgebers handeln, aufgrund deren eine zusätzliche Geldleistung oder eine zusätzliche Freizeit gewährt wurde. Die Übergangsvorschrift besagt nun nicht, dass vom Besitzstand erfasste Regelungen unbefristet weitergelten müssten. Vielmehr enthält diese Übergangsvorschrift lediglich die Wiedergabe des gesetzlichen Günstigkeitsprinzips. Das bedeutet, dass die Regelung für die Zukunft je nach Art der Regelung aufgehoben werden kann, eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung sonach durch Kündigung, einseitige Regelungen des Arbeitgebers durch deren Aufhebung.
Sind Zeiterfassungsgeräte installiert, gilt die für diese Geräte vereinbarte Art der Zeiterfassung. So ist es z.B. möglich, in einer Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung festzulegen, dass bei Zeiterfassung durch eine zentrale Stechuhr zu Dienstbeginn die Arbeitszeit erst mit einigen Minuten Verzögerung gebucht wird, um Wege innerhalb des Gebäudes bis zur Arbeitsstelle zu berücksichtigen und nicht als Arbeitszeit zu erfassen.