Das geltende Recht geht von einem grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit aus (§ 9 ArbZG), sieht aber vielfache Ausnahmen und Sonderregelungen vor. Soweit danach Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist, bedeutet dies noch keineswegs, dass der Arbeitnehmer hierzu verpflichtet ist. Dies hängt vielmehr vom Inhalt des Arbeitsvertrages bzw. vom gegebenenfalls anwendbaren Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung ab. Der BAT regelt diese Frage in § 15 Abs. 6 BAT.
4.1 Pflicht zur Arbeitsleistung
Der BAT verpflichtet den Angestellten zur Sonntags- und Wochenfeiertagsarbeit sowie auch zur Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit, wenn dies die Aufgaben der Verwaltung bzw. des Betriebs oder eines Teils davon erfordern (§ 15 Abs. 6 BAT). Dies gilt z.B. für Versorgungs- und Verkehrsbetriebe, Krankenhäuser, Altenheime, Jugendwohnheime, Jugendzentren, Feuerwehr, Rettungsdienste und Badeanstalten.
Ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen besteht für Jugendliche (§§ 1, 18 JArbSchG) und werdende und stillende Mütter (§ 8 MuSchG, vgl. Mutterschutz). Ausgenommen sind Beschäftigungen in der Krankenpflege, in Badeanstalten und im Verkehrswesen, wenn den werdenden oder stillenden Müttern zuvor in der Woche eine 24-stündige Ruhezeit im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wurde.
Eine schwangere Reinigungskraft im Krankenhaus ist auch an Sonn- und Feiertagen zur Arbeit verpflichtet, wenn zuvor die 24-stündige Ruhezeit eingehalten wurde.
Dies gilt jedoch nicht, wenn sie bei einem Reinigungsunternehmen angestellt ist und von diesem in einem Krankenhaus eingesetzt wird.
4.2 Mindestzahl von zwei freien Sonntagen
Nach Dienstplan sollen im Monat (mindestens) zwei Sonntage arbeitsfrei sein. Diese Sollvorschrift ist nach Möglichkeit einzuhalten. Die Praxis erwartet dies.
4.3 Freizeitausgleich für Arbeit an Sonntagen
Dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Sonntagsarbeit muss an einem Werktag der nächsten oder übernächsten Woche durch zusammenhängende Freizeit ausgeglichen werden. Eine Aufteilung auf mehrere Tage ist unzulässig. Ziel der Regelung ist, den BAT-Angestellten bezüglich des Umfangs der Freizeitgewährung den übrigen Angestellten gleichzustellen, für die der Sonntag stets arbeitsfrei ist. Durch den Ausgleich wird lediglich Freizeit verlagert. Daher besteht für die Ausgleichszeit kein Vergütungsanspruch. Die Sonntagsarbeit wird voll vergütet zuzüglich eines Zeitzuschlages von 25 % (§ 35 Abs. 1 Buchst. b BAT).
Fällt ausnahmsweise der Ausgleich auf einen Wochenfeiertag, ist für die Ausgleichszeit die Stundenvergütung nach § 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT zu bezahlen. Diese Regelung gilt nach neuester Rechtsprechung des BAG unabhängig davon, ob der Freizeitausgleich dienstplanmäßig oder abweichend vom Dienstplan auf einen Feiertag gelegt wird.
Durch den Ausgleich an einem Wochenfeiertag erhöht sich zwar nicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Der Angestellte hat aber (so das BAG) durch den Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag einen freien Tag weniger als der Arbeitnehmer, der keinen Schichtdienst leistet und der deshalb am Sonntag und am Wochenfeiertag frei hat. Hat der Schichtdienstleistende aber einen freien Tag weniger als der Angestellte, der nicht Schichtdienst leistet, so erhält er zum Ausgleich dafür die Stundenvergütung nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 3 BAT.
Der Arbeitnehmer arbeitet in der Schicht Z. Diese Schicht arbeitet auch sonntags. Als Ausgleichstag ist im voraus im Schichtplan der folgende Montag vorgesehen. Am Ostersonntag, den 26.3. arbeitete der Arbeitnehmer gemäß Dienstplan. Am folgenden Montag (Ostermontag) hatte er dienstplanmäßig frei. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf entlohnten Freizeitausgleich nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 3 BAT.
Kritik :
Diese Rechtsprechung kann nicht überzeugen. Sie übersieht, dass eine Gleichstellung im Normalfall des dienstplanmäßig arbeitsfreien Wochenfeiertags ja auch nicht gegeben ist. Der Angestellte außerhalb des Schichtdienstes erhält Lohnfortzahlung nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz, der Angestellte im Schichtdienst weder Vergütung noch Freizeitausgleich. Warum dies anders liegen soll, wenn der arbeitsfreie Wochenfeiertag ausnahmsweise zugleich als Ausgleichstag für Sonntagsarbeit bestimmt ist, leuchtet nicht ein. Eine weitere ungereimte Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass bei einem auf einen Samstag fallenden Feiertag, der zugleich zum Ausgleichstag bestimmt ist, die Stundenvergütung nicht gezahlt werden muss, da ja auch der Angestellte außerhalb des Schichtdienstes keinen Ausgleich für diesen Feiertag erhält.
Bestimmen Sie im Dienstplan ganz exakt den ersten der Sonntagsarbeit nachfolgenden arbeitsfreien Werktag zum Ausgleichstag.
Wird für Sonntagsarbeit dienstplanmäßig ein Ausgleichstag bestimmt und erkrankt der Angestellte an diesem Ausgleichstag, so begründet dies keinen Anspruch auf zusätzliche Freizeit oder Vergütung. Die Situation ist vergleichbar mit der Erkrankung eines Angestellten am Wochenende, der außerhalb des Schichtdienstes von Montag bis Freitag tätig ist.
Für...