Die Länge der Pause ist nicht allgemein zu definieren und richtet sich nach dem Zweck der Pause und der Verkehrssitte, sowie den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen. § 4 ArbZG normiert die Mindestpausenlänge, die im Hinblick auf den Zweck der Erhaltung der Arbeitskraft verlängert werden können. Ein Arbeitnehmer kann bis zu 6 Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden. Bei einer Arbeitszeit über 6 Stunden bis 9 Stunden muss eine Pausenzeit von 30 Minuten berücksichtigt werden, bei einer Arbeitszeit über 9 Stunden eine Pausenzeit von 45 Minuten. Ruhepausen dürfen nicht am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit liegen. Eine Aufteilung in Pausenabschnitte von mindestens 15 Minuten ist zulässig, wobei jedoch mindestens nach 6 Stunden eine erneute Pause zu gewähren ist.
Der Arbeitgeber bestimmt die zeitliche Lage der Ruhepausen, wobei eine über die gesetzliche Mindestdauer hinausgehende Pausenregelung zulässig und im Hinblick auf den Regenerationszweck auch geboten ist (vgl. Mitbestimmung/Mitwirkung). Der Arbeitgeber erfüllt seine Pflicht zur Gewährung der Ruhepause nicht, wenn er es einer Gruppe von Arbeitnehmern überlässt, die Pausen einvernehmlich zu regeln, diese aber keine Regelung treffen oder die getroffene Regelung nicht durchführen.
Eine Pausenregelung genügt auch nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn den Arbeitnehmern gestattet wird, Pausen zu nehmen, dies ihnen aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Werden Pausen trotz der anderen tariflichen und gesetzlichen Regelung als Arbeitszeit behandelt und vergütet, so ist der Arbeitgeber gleichwohl nicht daran gehindert, diese Regelung zu ändern. Eine betriebliche Übung als Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Pausen als Arbeitszeit kann grundsätzlich nicht entstehen. Dies gilt auch für Kurzpausen in der Wechselschicht.
In einer Eigengesellschaft einer Gemeinde wurden fahrplanbedingte Lenkunterbrechungen eines Omnibusfahrers als Arbeitszeit behandelt. Unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates kann dies zukünftig als unbezahlte Ruhepause bewertet werden und die dadurch insgesamt verlängerte Dienstschicht ist nicht insgesamt als Arbeitszeit zu vergüten.
7.1 Pausenregelung des § 15 Abs. 1 BAT
Pausen im Sinne von § 15 Abs. 1 BAT sind im vorhinein oder zu mindestens bei Arbeitsbeginn festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in der sich der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung bereithalten muss und frei darüber verfügen kann, wo und wie er die Ruhepause verbringen will. Eine Pause ist somit die Freistellung von jeder Dienstverpflichtung, auch der Arbeitsbereitschaft. In Betrieben mit Gleitzeitregelung wird die festgelegte Pausenzeit von der im Betrieb festgehaltenen Aufenthaltszeit abgezogen, um die Arbeitszeit zu errechnen
7.2 Pausen als Arbeitszeit bei Mehrarbeit
Als Ausnahme zu § 15 Abs. 1 BAT regelt § 16a Abs. 1 BAT, unter welchen Voraussetzungen Pausen im Falle der Mehrarbeit zur Arbeitszeit gerechnet werden. Bei nicht dienstplanmäßiger bzw. nicht betriebsüblicher Arbeit, die mindestens 2 Stunden andauert, werden 15 Minuten Pausenzeit als Arbeitszeit, bei mindestens 3 Stunden Mehrarbeit wird eine halbe Stunde Pausenzeit als Arbeitszeit gerechnet, sofern sich die Mehrarbeit unmittelbar an die Arbeitszeit anschließt bzw. unmittelbar vor Beginn der Arbeitszeit liegt. Die Pausen sind hierbei als Arbeitszeit anzurechnen, gelten aber nicht als Arbeitszeit.
Arbeitet ein Angestellter im direkten Anschluss an die betriebsübliche Arbeitzeit 1 Stunde und 45 Minuten mehr, so hat er keinen Anspruch auf die Anrechnung der Pausenzeit als Arbeitszeit gemäß § 16a Abs. 1 BAT. Arbeitet er tatsächlich zwei Stunden länger, so werden ihm 2 Stunden und 15 Minuten als Arbeitszeit entgolten.
Die halbstündige Pause bei Mehrarbeit von mindestens 3 Stunden kann zu je 15 Minuten Pausen geteilt werden. Andere Teilungszeiten sind unzulässig. Da die Pause als Arbeitszeit zu berechnen ist, sind diese Zeiten auch bei den für die Zeitzuschläge maßgebenden Arbeitsstunden zu berücksichtigen (vgl. Zuschläge § 35 BAT).