Stefanie Hock, Dr. Dieter Bremecker
3.1 Durchschnittsregelung
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. .
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist jeweils ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
- Der genaue Abrechnungszeitraum ist mit dem Betriebs-/Personalrat zu vereinbaren, so auch die Einführung eines Jahresstundenkontos.
- Im TVöD wurde auf das "Jahr" Bezug genommen, nicht auf das "Kalenderjahr". Dies bedeutet, dass der Beschäftigte einmal im Jahr die Durchschnittsgrenze von 39 Stunden wöchentlich erreicht haben muss. Positiv formuliert, am Ende des Kalenderjahres können Übertragungsmöglichkeiten – Übertragung von Plus- und Minusstundenkontingenten, z. B. plus 40 und minus 40 Stunden – mit dem Betriebs-/Personalrat vereinbart werden.
- Auch alle weiteren Ausgestaltungen der "Abrechnung im Jahresstundenkonto", z. B. die Einführung eines sog. Ampelkontos, sind mit der Beschäftigtenvertretung zu verhandeln.
Es wird darauf hingewiesen, dass die bloße Vereinbarung eines Jahresstundenkontos noch nicht die Frage regelt, wer über die konkreten Arbeitseinsätze des Beschäftigten entscheidet, z. B. ob und unter welchen Voraussetzungen der Mitarbeiter verpflichtet ist, den Arbeitsplatz zu verlassen bzw. nicht zu arbeiten, wenn keine Arbeit anfällt.
Zusätzlich zum Thema "Abrechnung der Arbeitszeit im Jahresstundenkonto" muss die Betriebsvereinbarung ein konkretes Arbeitszeitmodell, bezogen auf den jeweiligen Bereich regeln.
3.2 Flexibilisierungsalternative 1 "wöchentlicher Arbeitszeitkorridor"
Nach § 6 Abs. 6 TVöD kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden durch Betriebs-/Dienstvereinbarung vereinbart werden. Zwingend ist dabei allerdings das wenig praxistaugliche Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD (näher unten Punkt 4) einzuführen.
Sämtliche Stunden innerhalb des Korridors, also auch die die 39 Wochenstunden überschreiten, werden nicht als Überstunden gewertet, sondern sind innerhalb des Abrechnungszeitraums, z. B. von einem Jahr, auszugleichen. Die Stunden, die über 39 Wochenstunden hinaus bis zur Höchstgrenze von 45 geleistet werden, gelten als Zeitguthaben. Die unterhalb des 39 Wochenstundenmittels nicht geleisteten Stunden gelten als Zeitschuld.
Es sollte jedoch nicht verkannt werden, dass einmal erarbeitete Plusstunden in Höhe von 9 Stunden in der Woche – soweit ein Ausgleich nicht stattfinden kann – in der nächsten, übernächsten usw. Woche fortgeschrieben und spätestens am Ende des Jahres abgerechnet werden müssen, soweit dort keine Übertragungsmöglichkeit vereinbart wird.
Im Fall von Schicht- oder Wechselschichtarbeit kann der Korridor nicht in Anspruch genommen werden.
Für Arbeitszeitkorridor und Rahmenarbeitszeit gilt gleichermaßen, dass es sich lediglich um eine tarifliche Begrenzung der Stunden handelt, die nicht als Überstunden gewertet werden und damit zuschlagsfrei bleiben.
Das konkrete Arbeitszeitmodell – die Verteilung der Arbeitszeit – muss jedoch für die Einrichtung mit dem Betriebs-/Personalrat vereinbart werden. Wer darüber entscheidet, ob und wann konkrete Arbeitseinsätze geleistet werden, und zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen Zeitausgleiche zu nehmen sind, sollte die Betriebs-/Dienstvereinbarung regeln.
Der Arbeitszeitkorridor nach § 6 Abs. 6 TVöD ist isoliert betrachtet als Flexibilisierungsmöglichkeit bei Schwankungen des Arbeitsanfalls gut brauchbar. Er wird jedoch entwertet durch die zwingende Einführung des Arbeitszeitkontos nach § 10 TVöD, bei dem allein der Beschäftigte darüber entscheidet, welche Zeiten auf das Konto gebucht werden.
3.3 Flexibilisierungsalternative 2 "tägliche Rahmenarbeitszeit"
Alternativ zum Arbeitszeitkorridor kann wiederum durch Betriebs-/Dienstvereinbarung in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine Rahmenarbeitszeit von maximal zwölf Stunden vereinbart werden, § 6 Abs. 7 TVöD.
Auch diesbezüglich gilt, dass die Stunden über 7,8 am Tag nicht als Überstunden zu werten sind, sondern Zeitguthaben sind. Gleiches gilt für die Zeitschuld. Es wird darauf hingewiesen, dass die tägliche Höchstarbeitszeitgrenze von zehn Stunden innerhalb der täglichen Rahmenarbeitszeit eingehalten werden muss.
Allerdings gilt auch bei Regelung einer Rahmenarbeitszeit die Vorgabe des Tarifvertrags, dass zwingend ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD einzurichten ist.
Im Fall von Schicht- oder Wechselschichtarbeit kann die Rahmenarbeitszeit nicht in Anspruch genommen werden.
Die Rahmenzeit i. S. v. § 6 Abs. 7 TVöD/TV-L ist nicht mit der Rahmenarbeitszeit i. S. einer Gleitzeitvereinbarung zu verwechseln. Dort bedeutet die Rahmenarbeitszeit i. d. R. der Zeitrahmen, in welchem die Mitarbeiter ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten können.
Zum einen gelten die gleichen Vorbehalte und Grundsätze wie beim Arbeitszeitkorridor geschildert.
Wenn eine Rahmenarbeitszeit eingeführt wird, sollte sich diese zudem an den Zeiten orientieren, an denen die Dienstleistung nachgefragt ist. Sie sollte demnach nicht um sechs Uhr morgens beginnen, sondern um 7 Uhr oder 7.30 Uhr und dafür in den Abend verlagert werden bis 19 Uhr oder 19.30 Uhr, dem Zei...