Stefanie Hock, Dr. Dieter Bremecker
In § 10 TVöD ist eine Regelung zu einem speziellen Arbeistzeitkonto aufgenommen worden. Hiernach kann (fakultativ) ein Arbeitszeitkonto von bis zu einem Jahr eingerichtet werden, wiederum durch Betriebs-/Dienstvereinbarung. Zwingend ist dieses Konto nur dann einzurichten, wenn für die Beschäftigten eine Rahmenzeit bzw. ein Arbeitszeitkorridor gemäß § 6 Abs. 6 bzw. Abs. 7 TVöD/TV-L vereinbart worden ist.
Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass auf das Arbeitszeitkonto zwingend Zeitschulden bzw. Zeitguthaben im laufenden Abrechnungszeitraum gebucht werden müssen. Weitere Zeiten – Überstunden als solche, Überstundenzuschläge, faktorisierte sonstige Zeitzuschläge – können nach Wahl des Beschäftigten auf das Konto gebucht werden.
Darüber hinaus können Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdienstentgelte durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden.
Der Beschäftigte entscheidet – abgesehen von den Plus- und Minusstunden im Korridor und Rahmenarbeitszeit – nach dem Tarifvertrag allein darüber, welche Zeiten auf sein persönliches Konto gebucht werden sollen. Er muss dies noch nicht einmal auf Dauer tun, sondern die Betriebs-/Dienstvereinbarung muss einen Zeitraum festlegen, für den sich der Beschäftigte bindet.
Die Beschäftigtenvertretung wird naturgemäß darauf drängen, die Zeiträume möglichst kurz zu halten – z. B. ein halbes Jahr zu vereinbaren –, für das der Beschäftigte sich bindet. Der Arbeitgeber hat dagegen ein Interesse, möglichst lange Abrechnungszeiträume zu vereinbaren, um die Ausgleichsmöglichkeit zu vergrößern.
Es wird empfohlen, einen möglichst großzügigen Abrechnungszeitraum, z. B. von einem Jahr zu vereinbaren. Weiterhin ist anzuraten, dass eine Übertragungsmöglichkeit von Plus- und Minusstunden auf den Folgezeitraum – das Folgejahr – in der Betriebs-/Dienstvereinbarung vereinbart wird, z. B. von plus und minus 40 Stunden.
Die Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD werden nur mit großem Aufwand verwaltet werden können, da jeder Beschäftigte abweichende Buchungsvorgaben machen wird und diese unter Umständen nach relativ kurzen Zeiträumen wieder ändern wird.
Angesichts der eindeutigen Anordnung des Tarifvertrags erscheint es kaum zulässig, durch Betriebs-/Dienstvereinbarung einheitlich festzulegen, welche Zeiten ins Konto einfließen sollen.
Ein weiteres Problem ergibt sich aus der Faktorisierung von Zeitzuschlägen, insbesondere von Überstundenzuschlägen.
§ 10 Abs. 3 TVöD ordnet an, dass der Mitarbeiter die Buchung von in Zeit umgewandelten Zuschlägen nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD, z. B. Überstundenzuschlägen, verlangen kann. Voraussetzung ist dabei, dass überhaupt Überstunden außerhalb der Korridor- bzw. Rahmenarbeitszeit angefallen sind.
Eine Faktorisierung von Zeitzuschlägen erscheint grundsätzlich durchaus sinnvoll, wenn der Arbeitgeber in Zeiten geringeren Arbeitsanfalls letztere anordnen kann. Die Zielsetzung wird jedoch konterkariert, wenn allein der Beschäftigte über die Buchung entscheidet. Dies zudem noch jeder Beschäftigte anders.
Ist für den Mitarbeiter ein Arbeitszeitkorridor von 45 Wochenstunden eingerichtet, so führt jede Stunde des Überschreitens zu einer zuschlagspflichtigen Überstunde. Wählt der Mitarbeiter die Faktorisierung von Zeitzuschlägen im Konto, so ergibt sich folgendes Problem:
Im Fall des Auftretens einmaliger Arbeitsspitzen, wie der Einführung einer komplexen Software überschreitet der Mitarbeiter unter Umständen über einige Wochen hinweg die 45 Stunden-Korridor-Grenze. Es ist grundsätzlich nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig, bis zu 60 Stunden in der Woche zu arbeiten.
Da nach 2 bis 3 Wochen massiver Korridorüberschreitungen auf den Mitarbeiter wieder die Normalbelastung von durchschnittlich 39 Stunden zukommt, ist er nicht in der Lage, die zuviel geleisteten Stunden auszugleichen. Die geleisteten Überstunden inklusive eines faktorisierten Zeitzuschlags von 30 bzw. 15 % fließen spätestens am Ende des Abrechnungszeitraums in das Arbeitszeitkonto.
Am Ende des nächsten Abrechnungszeitraums treten die genannten Stunden erneut auf, weil Stunden in diesem Umfang kaum ausgeglichen werden können. Sie werden erneut als zuschlagspflichtige Stunden gewertet, fließen wiederum inklusive des jetzt anfallenden Zuschlags von 30 bzw, 15 % (diesmal von 130 bzw. 115 % Arbeitszeit) in das Arbeitszeitkonto ein .
Bewegt sich die normale Arbeitsbelastung des Mitarbeiters um die 39 Wochenstunden – ist also ein Ausgleich nicht möglich –, so werden die einmal gemachten Überstunden am Ende jeden Abrechnungszeitraums im Konto gebucht, jeweils erneut erhöht um die aktuell anfallenden Zeitzuschläge.
Das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters erhöht sich zusehends, ohne dass tatsächlich neue Überstunden angefallen sind!
Eine Faktorisierung von Zeitzuschlägen macht nur Sinn, wenn der Mitarbeiter im Folgezeitraum einen geringeren Arbeitsanfall hat, um den entsprechenden Ausgleich vorzunehmen.
Benötigt der Beschäftigte jedoch im Durchschnitt 39 Wochenstunden, um seine Norma...