Stefanie Hock, Dr. Dieter Bremecker
4.1 Definition des TVöD
Nach der Definition des § 7 Abs. 7 TVöD sind Überstunden
- die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden,
- die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (39 Wochenstunden),
- für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen,
- und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
Die Überstunden müssen vom Arbeitgeber "angeordnet" sein, wobei nach der Rechtsprechung des BAG die bloße Duldung – das bewusste Hinnehmen – von Überstunden des Mitarbeiters ausreicht (s. genauer hierzu Stichwort Überstunden, Mehrarbeit).
Soweit der Mitarbeiter selbst darüber entscheidet, dass er an einem konkreten Tag länger als 7,8 Stunden oder in einer konkreten Woche länger als 39 Stunden arbeitet, liegen nach der Definition des TVöD keine Überstunden vor.
Bei Gleitzeitmodellen ist der Mitarbeiter in den Gleitzeiträumen selbst verantwortlich für die Dauer der geleisteten Arbeitszeit.
Dies gilt auch für die modernen Formen der Gleitzeit, z. B. der Gleitzeit mit Funktionszeiten. Hier gibt der Arbeitgeber zwar eine gewisse Mindestbesetzung oder sogar konkrete Besetzung des Bereichs für einen bestimmten Zeitraum vor, der Beschäftigte entscheidet im Team selbstständig, ob und welche Schicht er wahrnimmt.
4.2 Überstunden bei Arbeitszeitkorridor und Rahmenarbeitszeit
Innerhalb des Korridors von 45 Wochenstunden bzw. des Arbeitszeitrahmens von 6 bis 20 Uhr geleistete Arbeitsstunden werden vom Tarifvertrag lediglich als Arbeitszeitguthaben bzw. -schuld gewertet. Sie sind demnach nicht als zuschlagspflichtige Überstunden zu betrachten.
In beiden Fällen ist jedoch zwingend das Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD zu vereinbaren (s. oben unter Punkt 3.2-3.4).
Hält der Arbeitgeber die zum Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD geschilderten Abwicklungsprobleme für akzeptabel, so bieten sich Arbeitszeitkorridor und Arbeitszeitrahmen durchaus an, um Überstundenzuschläge zu vermeiden.
4.3 Überstunden bei Gleitzeitregelungen
Nach § 7 Abs. 7 TVöD müssen Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet sein.
Bei Gleitzeitmodellen entscheidet in erster Linie der Mitarbeiter in den Gleitzeiträumen, ob er arbeitet oder nicht.
Angeordnete Mehrarbeit liegt bei Gleitzeitmodellen erst dann vor, wenn der Arbeitgeber durch einseitige Anordnung vom Arbeitnehmer verlangt,
- außerhalb der Kernarbeitszeit Arbeitsleistung zu erbringen oder
- Arbeitsleistung zu erbringen, bei der die zulässigen Grenzen eines Zeitguthabens – inkl. der oben geschilderten Übertragungsmöglichkeiten – überschritten werden.
Zur Abgrenzung von Überstunden – auch bei Gleitzeit – die aufgrund betrieblicher Notwendigkeit zu erbringen sind und "normalen" Gleitzeitstunden, die Arbeitnehmende aus eigenem Willen selber anhäufen, um sie bei anderer Gelegenheit wieder zu kompensieren s. auch Stichwort Arbeitszeit unter Punkt 2.3.1.
Arbeitet der Mitarbeiter in einer Woche mehr als 39 Stunden oder am Tag mehr als 7,8 Stunden, so sind dies keine Überstunden, sondern lediglich ein Arbeitszeitguthaben, das im Abrechnungszeitraum wieder abgebaut wird.
Auch bei Gleitzeit mit Funktionszeiten (s. unter Punkt 8.3), bei der der Arbeitgeber die jeweilige Mindestbesetzung oder den während eines nach dem Arbeitsanfall benötigten Zeitraum vorgibt, fallen unter den Begriff "Gleitzeitregelungen", da die Beschäftigten im Team untereinander eigenverantwortlich festlegen, wer welche "Schicht"/Mindestbesetzung wahrnimmt.
Letzteres muss auch gelten, wenn der Arbeitgeber die Funktionszeiten in gewissen Abständen – Monat, zwei Wochen, eine Woche – einseitig ändern darf. Auch bei diesem Arbeitszeitmodell nehmen die Teammitglieder eigenverantwortlich die Schichtverteilung untereinander vor.
Die Betriebs-/Dienstvereinbarung sollte deutlich festhalten, welche Stunden bei dem konkret vereinbarten Gleitzeitmodell als zuschlagspflichtige Überstunden gewertet werden.
S. Stichwort Mitbestimmung/Mitwirkung