Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen inoffizieller Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit - Beweiswert der Mitteilungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Mitteilungen des Bundesbeauftragten nach § 19 des Stasi-Unterlagengesetzes zum Zwecke der Feststellung einer früheren Tätigkeit öffentlicher Bediensteter für das MfS (§ 20 Abs 1 Nr 6d StUG) sind im Arbeitsgerichtsprozeß inhaltlich voll überprüfbar. Sie sind insbesondere keine feststellenden Verwaltungsakte,

2. Enthalten die Mitteilungen des Bundesbeauftragten Wertungen und Schlußfolgerungen (hier: ein IM könne nicht ohne sein Wissen als solcher geführt worden sein), so ist deren Richtigkeit im Bestreitensfalle mit den üblichen Beweismitteln zu beweisen. Die Mitteilungen des Bundesbeauftragten sind kein eigenständiges Beweismittel, sondern lediglich Hilfsmittel des Parteivortrages.

3. Sollen Mitarbeiter des Bundesbeauftragten im Prozeß als Sachverständige gehört werden, so muß der beweispflichtige Arbeitgeber nach § 403 ZPO die zu begutachtenden Punkte auf der Grundlage der bereits vorliegenden Auskünfte und der mitgeteilten Aktenstücke genau bezeichnen.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG Berlin unter dem Aktenzeichen 12 Sa 32/92.

 

Normenkette

StUG §§ 19-20; ZPO § 403; EinigVtr Anlage I B Kap. XIX A III Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 445664

BB 1992, 1288 (L1-3)

BB 1992, 1288 (LT1-3)

DB 1992, 1300 (LT1-3)

ARST 1993, 46 (L1)

NZA 1992, 593-597 (LT1-3)

RzK, I 8m gg Nr 9 (L1-3)

ZAP, RNB-Nr 1 6/93 (S)

ArbuR 1992, 249 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

EzA, (LT1-3)

NJ 1992, 370-374 (LT1-3)

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