Leitsatz (redaktionell)

(Darlegungslast für die soziale Auswahl bei betriebsbedingter Kündigung und geäußertem Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs 3 S 1. Halbsatz KSchG)

1. Nach einem vom Arbeitnehmer geäußerten Auskunftsverlangen im Sinne des § 1 Abs 3 S 1 Halbs 2 KSchG umfaßt die dem Arbeitgeber im Prozeß obliegende Darlegungslast auch die Mitteilung der Namen und Sozialdaten aller vergleichbaren Arbeitnehmer.

2. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen der Mitteilung der Namen und Sozialdaten nicht entgegen.

(Berufung eingelegt beim LArbG Berlin - 2 Sa 15/82).

 

Normenkette

BDSG §§ 3, 45, 24; BGB § 620 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; KSchG 1969 § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 2

 

Fundstellen

ARST 1983, 102-103 (LT1-2)

ArbuR 1983, 216-217 (T)

EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 17 (LT1-2)

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