Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsvorschriften des Einigungsvertrages sind Sonderregelungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vorschriften des Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr 1 Abs 5 über die außerordentliche Kündigung sind ebenso wie diejenigen in Abs 4 über die ordentliche Kündigung Sonderregelungen. Sie gehen den Regelungen in § 626 BGB bzw im KSchG für den Bereich des öffentlichen Dienstes vor.

2. Die Stellung eines ordentlichen Professors als Offizier im besonderen Einsatz für das ehemalige MfS macht seine Weiterbeschäftigung unzumutbar.

 

Orientierungssatz

1. Unerheblich ist, ob es sich im eine haupt- oder nebenamtliche Tätigkeit handelt.

2. Berufung eingelegt beim LArbG Berlin unter dem Aktenzeichen 5 Sa 37/91.

 

Normenkette

KSchG; BGB § 626; EinigVtr Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 A

 

Fundstellen

BB Beilage 1991, Nr 14, 22-23 (LT1-2)

ARST 1991, 139 (L1-2)

ARST 1992, 46 (L1-2)

RzK, I 8m ee 4 (LT1-2)

ZTR 1991, 340-341 (LT1-2)

ArbuR 1992, 122 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

EzA, (LT1-2)

ZAP-DDR, EN-Nr 207/91 (S)

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