Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung der Geltendmachung unwirksamer Kündigungen
Orientierungssatz
Die wegen Verstoßes gegen § 102 BetrVG unwirksame Kündigung muß der Arbeitnehmer zwar nicht innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG geltend machen, erhebt er aber erst nach mehr als 12 Wochen nach Kündigungszugang Klage, so erscheint das Recht zur Geltendmachung der Kündigung verwirkt (§ 242 BGB).
Normenkette
BGB § 242; BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 4 Fassung 1969-08-25
Fundstellen
BB 1985, 274-275 (T) |
ARST 1985, 101-102 (T) |
NZA 1985, 187-188 (OT1) |
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