Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlangen der Entlassung aus dem Dienst bei Ersatzschullehrer wegen Beamtenverhältnis auf Probe im öffentlichen Schuldienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Lehrer an genehmigten Ersatzschulen können die Entlassung aus dem Dienst mit sofortiger Wirkung zumindest zum ersten Tag des Schuljahres verlangen.

Die vertragliche Bindung des Ersatzschullehrers an eine Kündigungsfrist (hier: sechs Monate zum 31.07. jeden Jahres) ist wegen der Bezugnahme auf § 8 Abs 2 EFG NW (juris: ESchulFinG NW) auf die beamtenrechtlichen Vorschriften über Einstellung und Entlassung unwirksam.

 

Orientierungssatz

1. Verlangen der sofortigen Entlassung gemäß § 33 Abs 1 BG NW analog.

2. Berufung eingelegt beim LArbG Hamm, Sa 961/95.

 

Normenkette

BG NW § 33 Abs. 1; ESchulFinG NW § 8 Abs. 2

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.10.1996; Aktenzeichen 2 AZR 844/95)

LAG Hamm (Urteil vom 12.09.1995; Aktenzeichen 7 Sa 961/95)

 

Fundstellen

Bibliothek, BAG (LT1)

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