Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Bindung des Betriebserwerbers an einen rückwirkend abgeschlossenen Tarifvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein nicht organisierter Betriebsübernehmer wird über § 613a Abs 1 S 2 BGB durch einen Tarifvertrag nur dann verpflichtet, wenn dieser zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges zwischen Betriebsveräußerer und übernommenem Arbeitnehmer galt. Ein nach dem Betriebsübergang rückwirkend auf die Zeit zuvor vom Veräußerer abgeschlossener Tarifvertrag bindet den Erwerber nicht.

 

Normenkette

TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

LAG Brandenburg (Urteil vom 10.03.1992; Aktenzeichen 3 Sa 272/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443809

EzA § 613a BGB, Nr 95 (LT1)

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