Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorrang tariflicher Befristungsregelungen vor Art 1 § 1 BeschFG 1985

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aus der nach Art 9 Abs 3 GG durch die Verfassung geschützten Tarifautonomie folgt der Tarifvorrang vor den Regelungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes. Dementsprechend geht § 14 Ziffer 2 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (MTV), der für Aushilfsarbeiten auch mehrere befristete Arbeitsverträge bis zur Höchstdauer von insgesamt drei Monaten zuläßt, der Befristungsregelung in Art 1 § 1 BeschFG vor.

2. Gegen die Entscheidung ist Berufung beim LArbG Frankfurt Az: Sa 843/86 eingelegt worden.

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3; BeschFArbRG § 1; BeschFG 1985 Art. 1 § 1; TVG § 1 Fassung 1969-08-25

 

Fundstellen

AiB 1986, 191-191 (S1)

PersR 1986, 180-180 (S1)

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