Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen den Gleichheitssatz, wenn nur Arbeitnehmeransprüche Ausschlußfristen unterliegen
Orientierungssatz
1. Die Bestimmungen im MTV für die Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalens vom 8.2.1982, die allein für Arbeitnehmeransprüche Ausschlußfristen mit strengen Form- und Fristvorschriften festlegen, sind wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG unwirksam. Werden für Arbeitgeberansprüche überhaupt keine Ausschlußfristen festgelegt, besteht insoweit eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberansprüchen.
2. Die Sprungrevision ist mit Urteil vom 19.9.1985, 2 AZR 533/84 als unzulässig verworfen worden.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; TVG § 1 Fassung 1969-08-25, § 4 Fassung 1969-08-25
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 443044 |
ArbuR 1986, 58-58 (S1) |
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