Leitsatz (amtlich)
Darlegungs- und Beweislast dafür, die Führung und Leistung sei unterdurchschnittlich gewesen, liegt beim Arbeitgeber, für überdurchschnittliche Führung und Leistung beim Arbeitnehmer.
Der Ausscheidungsgrund ist nur auf Wunsch des Arbeitnehmers im Zeugnis aufzunehmen. Auch wenn der Arbeitnehmer unter Vertragsbruch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sein sollte (die Parteien streiten darum, ob das befristete Arbeitsverhältnis kündbar war), hat die Arbeitgeberin kein schützenswertes Interesse an der Erwähnung dieses Umstandes, wenn sie selbst das Arbeitsverhältnis erklärtermaßen so nicht mehr hatte fortsetzen wollen und der Kläger die Kündigungsfrist eingehalten hat.
Normenkette
BGB § 630
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, das von ihr dem Kläger erteilte Zeugnis (Bl. 5 d. A.) wie folgt abzuändern:
Der 3. Satz des 3. Absatzes lautet: „Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war jederzeit einwandfrei.”
Der vorletzte Absatz wird durch den Satz ersetzt:
„Das Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch von Herrn am 30.04.2000.”
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu 2/5, die Beklagte zu 3/5 zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 2.600,–festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Inhalt eines Zeugnisses.
Der am … geborene Kläger war seit 01.08.1999 bei der Beklagten zu einer Bruttomonatsvergütung von DM 5.200,– beschäftigt. Im Januar 2000 sagte die Beklagte dem Kläger auf dessen Nachfrage zu, ihn nach Ablauf der Probezeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Einige Tage später, kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger an, dass Arbeitsverhältnis kündigen zu wollen. Dies könne er vermeiden, wenn er einen bis zum 31.07.2000 befristeten Vertrag schließe. Auf den Wortlaut des am 20.01.2000 geschlossenen befristeten Vertrages, mit welchem die Parteien die. Anwendbarkeit der im Unternehmen der Beklagten geltenden Tarifverträge vereinbarten, wird Bezug genommen (Bl. 19 d. A.).
Am 31.03.2000 sprach der Kläger die ordentliche Kündigung zum 30.04.2000 aus. Mit Schreiben vom 03.04.2000 äußerte die Beklagte die Auffassung, der befristete Arbeitsvertrag sei nicht ordentlich kündbar, weshalb der Kläger seinen Vertrag bis zum 31.07.2000 zu erfüllen habe (Bl. 20 d. A.).
Nach dem 01.05.2000 erschien der Kläger nicht mehr zur Arbeit. Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 18.07.2000 ein Zeugnis, auf dessen Wortlaut (Bl. 5 d. A.) verwiesen wird.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte das Zeugnis zu ändern habe. Als Beendigungsgrund ist nach seiner Auffassung zu erwähnen, dass er das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlasse.
Nach seiner Auffassung ist er nicht vertragsbrüchig geworden. Zum Einen habe er den befristeten Arbeitsvertrag nicht freiwillig, sondern unter dem Druck der Ankündigung unterschrieben, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis ansonsten innerhalb der Probezeit beenden werde. Zum Anderen ist nach seiner Auffassung auch das befristete Arbeitsverhältnis auf Grund tariflicher Vorschrift ordentlich kündbar gewesen.
Er meint, dass Arbeits- und Sozialverhalten jedenfalls nicht unterdurchschnittlich waren, weshalb ihm die Beklagte auch im Führungsbereich ein durchschnittliches Zeugnis zu erteilen habe.
Er beantragt, bevor sich die Parteien durch Teilvergleich über das Ausstellungsdatum und die Reihenfolge der Nennung von Kollegen und Vorgesetzten geeinigt haben.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:
„30.04.2000 Zeugnis
Herr …, geboren am … in …, war vom 01.08.1999 bis zum 30.04.2000 in unserem Unternehmen als Sachbearbeiter in der Organisationseinheit Niederlassungscontrolling beschäftigt.
Seine Aufgaben bestanden in:
- der Auswertung der Ergebnisse der Kostenstellenrechnung und der Auftragsabrechnung,
- der Ermittlung und Weiterentwicklung von Statistiken und Kennzahlen,
- der Bearbeitung von Grundsatzfragen auf den Gebieten der Aufwands- und Ertragsplanung sowie des diesbezüglichen Controllings,
- der Anfertigung von Schwachstellenanalysen und Soll-/Ist- Vergleichen auf der Grundlage der Ergebnisse der Kostenstellenrechnung,
- der Erarbeitung und Fortschreibung von fachlichen Dokumentationen.
Herr … erfüllte die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit und erledigte sie immer mit großer Sorgfalt und Genauigkeit. Gegenüber Vorgesetzten und Kollegen verhielt er sich jederzeit einwandfrei.
Herr … verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch.
Auf seinem weiteren Lebensweg wünschen wir Herrn … alles Gute.”
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Rechtsmeinung, dass eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nicht vereinbart worden sei und der Befristung ein Sachgrund – die Erprobung – zu Grunde liege.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet, wobei über die durch Teilvergleich erledigten Teile des Antrages nicht mehr zu entscheiden war.
1. Soweit ein Anspruch des Klä...