Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung bei Entwendung geringwertiger Sache

 

Leitsatz (redaktionell)

Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob einmalige Unterschlagung einer geringwertigen Sache - hier 1 Liter Sahne im Wert von etwa DM 4,80 - das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes iS des § 626 Abs 1 BGB erfüllt. Eine außerordentliche Kündigung kann in der Regel auf eine solche Verfehlung bei länger andauerndem Arbeitsverhältnis nicht gestützt werden, weil dies mit der nach § 626 Abs 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung nicht zu vereinbaren ist.

 

Orientierungssatz

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 446323

BB 1986, 459-460 (LT1)

AuB 1986, 335-335

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