nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergangenheitsbezogene Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft CGZP. Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 1 ArbGG
Leitsatz (amtlich)
1. Mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – ist die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) nur gegenwartsbezogen festgestellt.
2. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) zu einem früheren Zeitpunkt tariffähig war oder nicht, ist der Rechtsstreit bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG über die Tariffähigkeit zu dem früheren Zeitpunkt auszusetzen.
Nachgehend
Tenor
Der Rechtsstreit wird ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Erledigung eines gem. §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG einzuleitenden Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen am 19.6.2006 tariffähig war.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers als ehemaliger Leiharbeitnehmer gegen die Beklagte als Verleiher auf Zahlung des Lohns vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers nach dem Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag für das Schreinerhandwerk in Baden-Württemberg „equal pay”, §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG). Hilfsweise begehrt der Kläger Auskunft von der Beklagten über diejenigen Arbeitsbedingungen die vergleichbaren Stammarbeitnehmern des Entleihers gewährt werden sowie die Zahlung der sich hieraus ergebenden Differenzvergütung.
Der Kläger ist ausgebildeter Schreiner. Die Gesellenprüfung legte er 1983 ab. Er war zunächst vom 14.9.2005 bis 15.3.2007 und sodann erneut ab dem 16.4.2007 für die Beklagte tätig. Gemäß § 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages finden auf ihr Arbeitsverhältnis die tarifvertraglichen Regelungen zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister – nachfolgend: AMP – und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA – nachfolgend: CGZP – Anwendung. Der Kläger ist bei der Beklagten als Schreiner eingesetzt. Er war im Jahr 2007 in der Zeit vom 21.1. bis 21.12.2007 mit Unterbrechungen von der Beklagten an Handwerksbetriebe verliehen.
Der Kläger behauptet, er habe typische Arbeiten verrichtet, wie sie für einen Schreinergesellen üblich seien. Nach seinen Informationen richte sich die Vergütung der bei den Entleihern jeweils angestellten Mitarbeiter nach dem Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag für das Schreinerhandwerk in Baden-Württemberg – nachfolgend: LTV Schreinerhandwerk –. Konkrete Auskünfte seien ihm jedoch bisher verweigert worden. Ausgehend von dem LTV Schreinerhandwerk für den Zeitraum ab dem 1.1.2007 stehe ihm ein Lohn in der Lohngruppe 2 für Mitarbeiter im 2. Gesellenjahr in Höhe von 11,51 EUR brutto zu. Ab dem 1.9.2007 betrage der Bruttostundenlohn 11,75 EUR. Die Beklagte habe ihm jedoch durchgängig nur 8,81 EUR gezahlt.
Im Gütetermin ist mit den Parteien erörtert worden, inwiefern trotz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – das vorliegende Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen ist. Der Kläger verneint dies nunmehr. Er beruft sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2006 – 10 AZR 665/05 –. Die Beklagte bejaht die Notwendigkeit der Aussetzung.
Entscheidungsgründe
II.
Der Rechtsstreit ist bis zur rechtskräftigen Erledigung eines gem. §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG einzuleitenden Beschlussverfahrens über die Frage, ob die CGZP am 19.6.2006 tariffähig war, auszusetzen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Frage der Tariffähigkeit der CGZP zu diesem Zeitpunkt ab. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – hat die Frage für diesen Zeitpunkt nicht geklärt.
1. Nach § 97 Abs. 5 ArbGG hat das Gericht einen Rechtsstreit bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist. Dies ist vorliegend unstreitig der Fall.
a) Der Kläger macht „equal-pay-Ansprüche” geltend. Diese stehen ihm nur zu, wenn nicht ein (gültiger) Tarifvertrag im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung abweichende Regelungen zulässt. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren (§ 9 Nr. 2 AÜG i.V.m. § 10 Abs. 4 AÜG). Die Parteien haben im Arbeitsvertrag die Tarifverträge zur Zeitarbeit zwischen dem AMP und der CGZP zur Anwendung gebracht. Maßgeblich ist dabei zur Entscheidung des Rechtsstreits der Entgelttarifvertrag/West vom 19.6.2006 zwischen dem AMP und der CGZP. Auf den Manteltarifvertrag vom 29.11.2004 zwischen dem AMP und der CGZP – MTV – komm...