Entscheidungsstichwort (Thema)
Feiertagsbezahlung und Aussperrung
Orientierungssatz
1. Wenn im Betrieb am Feiertag (auch) wegen Aussperrung nicht gearbeitet worden wäre, muß das einheitlich gelten; insoweit müsen sich auch die im Urlaub befindlichen Arbeitnehmer generell eine Aussperrung entgegenhalten lassen.
2. Für gesetzliche Feiertage besteht während einer Aussperrung auch dann kein Lohnanspruch, wenn vor und/oder nach den Feiertagen vor der Aussperrung gewährte bezahlte Urlaubstage liegen.
3. Berufung eingelegt beim LArbG Frankfurt - 5 Sa 354/85.
Normenkette
GG Art. 9 Abs. 3; FeiertLohnzG § 1; BUrlG § 3 Abs. 2
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 443970 |
NZA 1985, 250-251 (ST1) |
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