Orientierungssatz
Es ist erforderlich, daß der Arbeitgeber deutlich auf die Unzulässigkeit der Betriebsversammlung oder einzelne Themen und der sich daraus ergebenden Folgen hinweist. Nur dann entfällt eine Verpflichtung zur Lohnzahlung.
Normenkette
BetrVG § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1
Fundstellen
Haufe-Index 443154 |
DB 1982, 760 (T) |
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