Leitsatz (redaktionell)
Wenn sich die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer so erheblich ändert, daß weniger Betriebsratsmitglieder als geschehen freizustellen sind, ist der Betriebsrat gehalten, seinen ursprünglichen Freistellungsbeschluß entsprechend zu ändern.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 442549 |
DB 1975, 699 (LT1) |
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