Leitsatz (redaktionell)

Wenn sich die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer so erheblich ändert, daß weniger Betriebsratsmitglieder als geschehen freizustellen sind, ist der Betriebsrat gehalten, seinen ursprünglichen Freistellungsbeschluß entsprechend zu ändern.

 

Normenkette

BetrVG § 38 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 442549

DB 1975, 699 (LT1)

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