Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungszeit von 40 Stunden in der Woche trotz tariflicher Arbeitszeitverkürzung auf 37,5 Stunden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Tarifvertragsparteien haben nicht vereinbart, wie die nach den §§ 8 und 9 JArbSchG zu verbleibenden betriebliche Arbeits- und Ausbildungszeit von 32 Stunden zu verteilen ist.

2. Aus der unmittelbaren Anwendung des JArbSchG läßt sich die für die Klägerin günstige Rechtsfolge auch nicht herleiten. Die Kammer schließt sich der ganz hM an, wonach die Anrechnung von 8 Stunden (§ 9 Ziff 1) auf eine Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 8 Abs 1) erfolgt. Dies folgt aus dem Zweck der §§ 8 und 9 des JArbSchG. Es soll vermieden werden, daß die Jugendlichen mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten müssen. Dieser Zweck wird im Falle der Klägerin erfüllt. Andere Anrechnungsmodalitäten, die zu einer Verkürzung der tatsächlich zu leistenden betrieblichen Ausbildungszeit führen wären von den Tarifvertragsparteien zu vereinbaren. Irgendwelche Hinweise darauf finden sich im MTV-Einzelhandel nicht.

 

Orientierungssatz

1. Auslegung des § 2 Abs 1 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 1.1.1989.

2. Berufung eingelegt beim LArbG Hamm - 9 Sa 339/92 -.

 

Normenkette

JArbSchG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 445119

DB 1992, 532-533 (L1-2)

EzB JArbSchG § 9, Nr 18 (ST1)

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