Entscheidungsstichwort (Thema)
Mittelbare Diskriminierung in § 23a Nr 6 Buchst a BAT
Leitsatz (redaktionell)
1. Die unterschiedlichen Anforderungen an Bewährungszeiten bei Voll- und Teilzeitarbeit gemäß § 23a Nr 6 BAT sind nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt. Die Regelung ist wegen mittelbarer Diskriminierung nichtig.
2. Für eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin gilt deshalb die gleiche Bewährungszeit wie für eine vollzeitig beschäftigte.
Orientierungssatz
Die unter dem Aktenzeichen 2 Sa 66/91 beim LArbG Hamburg eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.
Normenkette
EWGRL 117/75; BAT Anlage 1a; EWGVtr Art. 119; BAT § 23a Nr. 6 Buchst. a
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 13.04.1989; Aktenzeichen 2 Ca 435/88) |
Nachgehend
LAG Hamburg (Urteil vom 19.12.1991; Aktenzeichen 2 Sa 66/91) |
Fundstellen
Haufe-Index 444026 |
Bibliothek, BAG (T) |
PersR 1992, 173-175 (ST1-2) |
Streit 1991, 172 |
Streit 1991, 172-174 (LT1-2) |
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