Entscheidungsstichwort (Thema)

Programmgestaltende Rundfunkmitarbeiter

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines programmgestaltenden Rundfunkmitarbeiters kann auch im Hinblick auf den den Rundfunkanstalten durch Artikel 5 Abs 1 Satz 2 GG gewährten Grundrechtsschutz dann sachlich nicht gerechtfertigt sein, wenn der Mitarbeiter umfassend in einer Vielzahl verschiedener Sendereihen über einen Zeitraum von vielen Jahren beschäftigt wurde.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG Hamburg - 6 Sa 45/94 -.

 

Normenkette

BGB § 620 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 12.01.1996; Aktenzeichen 7 AZR 776/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442493

Bibliothek, BAG (LT1)

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