Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters im Teilzeitarbeitsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber kann seine Übernahmeverpflichtung nach § 78a BetrVG auch durch Weiterbeschäftigung in einem Teilzeitarbeitsverhältnis erfüllen, sofern er auch bei den anderen Prüflingen desselben Jahrgangs entsprechend verfährt. Das Verfahren nach § 78a Abs 4 Satz 2 BetrVG braucht dazu nicht beschritten zu werden.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG Hannover unter 5 Sa 2074/86.

 

Normenkette

BetrVG § 78a

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.05.1988; Aktenzeichen 7 AZR 627/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445973

BB 1987, 2409-2409 (L)

DB 1987, 179-179 (LT)

EzB BetrVG § 37, Nr 106

EzB BetrVG § 78a, Nr 45

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