Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Abmahnung bei Teilnahme am Sympathiestreik
Orientierungssatz
1. Es gehört zum Kernbereich des in Art 9 Abs 3 GG gewährleisteten Arbeitnehmer-Koalitionsrechts, sich gegen Aussperrungen durch maßvolle Sympathiearbeitskämpfe zu wehren. Teilnehmer an solchen Sympathiestreiks dürfen daher nicht wegen vertragswidrigen Verhaltens vom Arbeitgeber abgemahnt werden.
2. Sprungrevision eingelegt - 1 AZR 219/86.
Normenkette
Nachgehend
Fundstellen
ArbuR 1986, 247-247 (S1) |
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