Entscheidungsstichwort (Thema)

Art 1 § 1 BeschFG 1985 und mehrere befristete Arbeitsverhältnisse

 

Orientierungssatz

1. Art 1 § 1 Abs 1 BeschFG 1985 läßt es nicht zu, mehrere befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber hintereinander abzuschließen. Will der Arbeitgeber im Anschluß an ein gemäß Art 1 § 1 Abs 1 BeschFG befristetes Arbeitsverhältnis denselben Arbeitnehmer erneut befristet einstellen, muß dafür ein sachlicher Grund vorliegen.

2. Der Bundesanstalt für Arbeit ist es verwehrt, sachliche Befristungsgründe im Prozeß nachzuschieben, wenn sie mit dem nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart hat, daß er gemäß Art 1 § 1 Abs 1 BeschFG befristet eingestellt wird und die für die Bundesanstalt maßgebenden Tarifverträge mit Ausnahme der Protokollnotiz Nr 1 zu Nr 1 der Anlage 2a Anwendung finden.

3. Berufung eingelegt beim LArbG Hamm unter dem Aktenzeichen - Sa 1472/88.

 

Normenkette

BeschFArbRG § 1 Abs. 1; BeschFG 1985 Art. 1 § 1 Abs. 1

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.12.1989; Aktenzeichen 7 AZR 129/89)

LAG Hamm (Entscheidung vom 15.12.1988; Aktenzeichen 17 Sa 1472/88)

 

Fundstellen

RzK, I 9b Nr 7 (ST1)

ArbuR 1988, 320-320 (S1-2)

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