Entscheidungsstichwort (Thema)
Grobe Fahrlässigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist eine grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, kann hinsichtlich eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs dahinstehen, ob der Unfall bei Ausführung einer gefahrgeneigten Tätigkeit zustandegekommen ist.
2. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer einem vor ihm fahrenden Fahrzeug folgt, er wie dieses auf die linke Fahrspur zum Überholen wechselt, ohne sich jedoch selbst zu vergewissern, ob er ebenfalls überholen kann, und er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert.
3. Die unter dem Aktenzeichen 2 Sa 749/89 beim LArbG Mainz eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.
Normenkette
BGB §§ 249, 276, 280; BBiG § 3 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1
Nachgehend
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 13.12.1989; Aktenzeichen 2 Sa 749/89) |
Fundstellen
Haufe-Index 445160 |
Bibliothek, BAG (T) |
ZfSch 1989, 419 (ST1) |
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