Entscheidungsstichwort (Thema)

Grobe Fahrlässigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist eine grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, kann hinsichtlich eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs dahinstehen, ob der Unfall bei Ausführung einer gefahrgeneigten Tätigkeit zustandegekommen ist.

2. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer einem vor ihm fahrenden Fahrzeug folgt, er wie dieses auf die linke Fahrspur zum Überholen wechselt, ohne sich jedoch selbst zu vergewissern, ob er ebenfalls überholen kann, und er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert.

3. Die unter dem Aktenzeichen 2 Sa 749/89 beim LArbG Mainz eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 276, 280; BBiG § 3 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1

 

Nachgehend

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 13.12.1989; Aktenzeichen 2 Sa 749/89)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445160

Bibliothek, BAG (T)

ZfSch 1989, 419 (ST1)

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