Entscheidungsstichwort (Thema)

Datum eines Zeugnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Zeugnis trägt grundsätzlich das Ausstellungsdatum; der Arbeitnehmer kann eine Rückdatierung in der Regel nicht verlangen.

2. Dies gilt nicht für das berichtigte Zeugnis. Dieses trägt nicht das Datum, unter dem es berichtigt erteilt worden ist, sondern das Datum, unter dem das ursprüngliche, zu berichtigende Zeugnis ausgestellt worden ist.

 

Normenkette

BGB § 630

 

Fundstellen

Haufe-Index 445819

NZA 1986, 169-169 (L1-2)

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