Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollzeitarbeitsverhältnis nach § 78a BetrVG

 

Orientierungssatz

1. Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG, das auf Verlangen des Auszubildenden entsteht, muß nicht zwingend ein Vollzeitarbeitsverhältnis sein. Bietet der Arbeitgeber allen Auszubildenden einer Ausbildungsstufe an, in Teilzeittätigkeit (hier: 80 vH einer Vollzeittätigkeit) nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung zu arbeiten, so kann ein Jugendvertreter als einziger Auszubildender nicht nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Übernahme in ein Vollzeitarbeitsverhältnis verlangen. Einem solchen Verlangen steht das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG entgegen.

2. Berufung beim LArbG Frankfurt eingelegt, Sa 1282/87.

 

Normenkette

BetrVG §§ 78a, 78 S. 2

 

Nachgehend

Hessisches LAG (Urteil vom 15.03.1988; Aktenzeichen 7 Sa 1252/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445060

DB 1987, 2418-2418 (L1-2)

RzK, II 4a 14 (LT1-2)

ArbuR 1987, 378-378 (S1)

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