Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung - Werkvertrag

 

Orientierungssatz

1. Für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechen insbesondere die folgenden Kriterien:

- unternehmerische Eigenverantwortlichkeit und Dispositionsmöglichkeit des Werkunternehmers gegenüber dem Besteller;

- Vereinbarung eines qualitativ individualisierbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werksergebnisses;

- ausschließliches Weisungsrecht des Werkunternehmers gegenüber seinen im Betrieb des Werkbestellers eingesetzten Arbeitnehmers;

- Tragung des Unternehmerrisikos (insbesondere Gewährleistung) durch den Werkunternehmer;

- herstellungsbezogene Vergütung.

2. Die Arbeitsaufgabe, Erhaltung eines möglichst wenig störanfälligen Zustandes der Starkstromanlage eines Unternehmens kann Gegenstand eines Werkvertrages sein, da es sich bei diesem Arbeitsergebnis um einen abgrenzbaren, in sich geschlossenen Aufgabenteil handelt.

3. Bei einer Zergliederung des geschuldeten Arbeitsergebnisses in zahlreiche kleine Einzelschritte, die jeweils vom "Werkbesteller" geplant und koordiniert werden, fehlt es an einem klar abgrenzbaren und individualisierbaren Werk.

4. Obsiegt ein Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit, in dem es um die Feststellung eines nach Art 1 § 10 Abs 1 AÜG fingierten Arbeitsverhältnisses geht, in der ersten Instanz, so steht im in Regel gegenüber dem fiktiven Arbeitgeber ein einstweiliger Weiterbeschäftigungsanspruch bis zur rechtskräften Entscheidung über seinen Feststellungsantrag zu.

 

Normenkette

BGB § 631; AÜG Art. 1 §§ 10, 9 Nr. 1, § 1 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 441890

EzAÜG, Nr 357 (ST1-4)

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