Leitsatz (redaktionell)

Ein Jugendvertreter hat nach Abschluß seiner Ausbildung gemäß § 78a Abs 2 BetrVG einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis. Will der Arbeitgeber den Jugendvertreter nur in einem Teilzeitarbeitsverhältnis weiterbeschäftigen, so ist es seine Angelegenheit, gemäß § 78a Abs 4 BetrVG analog die Feststellung zu beantragen, daß ein Vollzeitarbeitsverhältnis nicht begründet wird. Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses muß er binnen zwei Wochen einen entsprechenden Teilauflösungsantrag stellen.

 

Normenkette

BetrVG § 78a Abs. 2, 4

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.11.1987; Aktenzeichen 7 AZR 246/87)

Hessisches LAG (Urteil vom 06.01.1987; Aktenzeichen 7 Sa 1151/86)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443000

NZA 1986, 722-723 (LT1-2)

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